Einbruchdiebstahl-Sicherungsrichtlinien

04.03.2004 21:43:16

Werte Kollegen,

wie beurteilen Sie folgenden Sachverhalt:

bei Abschluss einer Geschäftsversicherung incl. ED Risiko wurden bei der
Betriebsbesichtigung diverse Sicherungsvereinbarungen getroffen, die vom VN auch
er-
füllt wurden. Daneben war eine noch nicht in Betrieb genommene Alarmanlage
vorhanden, die aber nicht als Sicherungsauflage in den Vertrag aufgenommen
wurde (entsprach nicht den VDS Richtlinien). Jetzt wurde eingebrochen, die
Alarmanlage war aber immer noch nicht in Betrieb genommen. Kann der
Versicherer mit Verweis auf den § 7 AERB 87 "... der Versicherungsnehmer hat
alle
bei Antragstellung vorhandenen (was hier der Fall wäre)...Sicherungen voll
gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen" die Leistung verweigern, obwohl die
Alarmlage gerade nicht als zusätzliche Sicherung im Vertrag gefordert wurde.
Hinzu
kommt, daß dem Versicherer gesagt wurde, daß die Alarmanlage erst bei Auf-
nahme des Betriebes mit Kundenverkehr in Betrieb gesetzt werde, was aber bis
zum Einbruch nicht der Fall war.

Verzwickter Fall, ich bin für jeden Tipp dankbar,

Ihr

[Name ausgeblendet]

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