Einseitiges Abfindungsrecht innerhalb einer Pensionszusage

16.11.2005 10:59:25

WICHTIGE INFO AN VERSICHERUNGSMAKLER - FÜR DEN REST DER WELT UNINTERESSANT
ACHTUNG - FRIST LÄUFT AM 31.12.2005 AUS !

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einem Schreiben des BMF vom 06.04.2005 (Geschäftszeichen IV B 2 - S 2176 - 10/05) ist eine Überprüfung der Abfindungsklauseln
innerhalb der Pensionszusagen notwendig geworden. Wird eine einseitige Abfindungserklärung nicht anerkannt, so scheidet die Bildung
von Pensionsrückstellungen insgesamt aus.

Uns wurde nun ein Text vorgestellt, der o.g. Anforderungen entsprechen soll.

BEI VERWENDUNG DIESES MUSTERTEXTES KÖNNEN WIR KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG ÜBERNEHMEN:

"Die Firma ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten berechtigt, im Falle des Auschscheidens mit unverfallbaren Ansprüchen
und/oder im Falle des Bezugs einer Rentenleistung den Anspruch auf Firmenrente ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung
abzufinden. Die Kapitalzahlung kann in einem Betrag oder mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Höhe dieser Kapitalzahlung ergibt sich
aus dem versicherungsmathematischen Barwert der zukünftigen Versorgungsverpflichtungen zum Abfindungszeitpunkt unter Zugrundelegung
der für die Pensionsrückstellungsberechnung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen mit dem jeweils steuerlich anerkannten Rechnungszins.
Mit der Kapitalzahlung erlöschen insoweit sämtliche Ansprüche aus dieser Pensionszusage."

Bei o.g. Änderung, bzw. Ergänzung ist u. E. ein Gesellschafterbeschluss notwendig.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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