Etwas für den PHV Spezi..

26.05.2014 11:01:21

Guten Tag Kollegen,

wie war denn das nochmal in der PHV. (bezgl. unwiderbringlich aber nicht
nachweisslich zerstört) Ich habe da noch etwas im Hinterkopf wo etwas ins
Meer gefallen ist allerdings so tief, das man nicht mehr ran kommt. Es ist
nicht zerstört, der Aufenthaltsort ist bekannt aber dennoch musste das VU
einen Schaden zahlen...
Mein aktueller Fall:
Um Hausrat zu entsorgen, leiht sich der VN einen Transporter des Nachbarn
und "entsorgt" dabei noch versehentlich eine Bootspersenning die sich oben
in einem Ablagefach befand und wohl während der Fahrt zwischen den Müll
gefallen ist.
(Diese ist bei der Deponie auch nicht mehr zu bekommen, da die täglich den
gebrachten Müll irgendwo hin abfahren)

VS antwortet: Sie sind versichert, wenn Sie beschädigte oder vernichtete
Sachen ersetzen sollen. Für Gegenstände die
ihnen abhanden kommen, ist der Versicherungsschutz wegen daraus entstehender
Ansprüche ausgeschlossen.
Für diesen Schaden können wir deshalb nicht eintreten.

Ich freu mich über Meinungen dazu.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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26.05.2014 13:43:15

Hallo, Herr [Name ausgeblendet],

in der PHV gibt es ggf. die Klausel "Abhandenkommen von Sachen". M. E.
geht es nur, wenn etwas in dieser Richtung in den Bedingungen steht.

Herzliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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26.05.2014 14:07:19

Hallo Herr [Name ausgeblendet], Herr [Name ausgeblendet],

ich stimme Ihnen (Herr [Name ausgeblendet]) zu.
Im XXL-Tarif der InterRisk (und das ist eine der am weitesten gehenden
Formulierungen die ich kenne) ist das so formuliert:

Abhandenkommen sonstiger Sachen
2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
sonstiger fremder Sachen, die sich im rechtmäßigen Gewahrsam der
versicherten Personen befinden.
2.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens
von
a) Geld, Urkunden und Wertpapieren,
b) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
c) Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
Personen dienen.

Beim Exklusiv-Tarif der VH steht:

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff.
7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen
Sachen, auch (!) wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Ausgeschlossen bleiben:
a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen
dienen;
b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und
Wertpapieren;
d) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;

VG,

[Name ausgeblendet]

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05.06.2014 16:17:09

Abschließende Info für Interessierte:
Das VU hat nach der übermittelten Textpassage (dank übrigens an Herr [Name ausgeblendet]das Fax) den zuvor abgelehnten Schaden dann doch als PHV Schaden anerkannt.

 Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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05.06.2014 17:34:14

Guten Tag Herr [Name ausgeblendet],

dann hat sich doch alleine schon deswegen die Liste bewährt.^^

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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