Fahrraddiebstahl

14.04.2015 14:52:46

Schönen guten Tag in die Runde,



bei meiner Frage bzgl. eines aktuellen Fahrraddiebstahlschadens geht es um die Definition "Versicherungsfall"

Folgender Sachverhalt: Mein Kunde schließt das Rad seiner Frau um 10:00 mit einem Kettenschloss an eine Laterne und

und sichert sein Rad mit dem eingebauten Schloss.

(In den Bed. steht: " ………..wenn nachweislich das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in ähnlicher Weise gesichert war.")

Am selben Tag um 18:00 stellt er fest, dass beide Räder verschwunden sind, in der Schadenanzeige und in der polizeilichen Meldung

wird es genau so wieder gegeben incl. Anschaffungsrechnung für 2 Räder zu je € 850,00.

In dem Baustein "Fahrraddiebstahl" zur Hausratpolice steht: Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf € 1.000,00.

Der VR leistet lediglich € 1.000 mit der Begründung dass es sich um einen Versicherungsfall handelt.(Warum dann nicht nur € 850,00????)

Ich bin allerdings der Meinung dass es zwei Versicherungsfälle waren, weil die Räder nicht miteinander verbunden waren, auch könnten

die Räder zu unterschiedlichen Zeiträumen und ggf. verschiedenen Tätern gestohlen worden sein.

Liege ich da falsch od. wie ist Ihre Meinung (Erfahrung)?



Vielen Dank u. viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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14.04.2015 14:57:37

Komisch plötzlich war mein Name weg

[Name ausgeblendet]

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14.04.2015 15:03:58

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

wenn Fahrraddiebstahl bis 1.000 versichert ist, wird pro Diebstahl bis
1.000 geleitet.

Wenn bei einem Diebstahl zwei Fahrräder gestohlen werden, wird maximal
1.000 geleistet. Das könnten rein theoretisch auch vier Fahrräder á 250
EUR sein.
Es geht hier nicht "pro Fahrrad".

Übrigens, wenn die Versicherung grundsätzlich für beide leistet, können
sie ggf. noch froh sein.

Die meisten akzeptieren nämlich keine angebauten Fahrradschlösser. Diese
gelten allgemein als zu unsicher.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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14.04.2015 15:51:59

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

aber es könnten doch zwei Diebstähle (auch wenn nur eine Anzeige für 2 Räder erstattet wurde) gewesen sein,
wer muss hier was und wie beweisen. Kann sich der VR ggf. mit einem s.g. Anscheinsbeweis herausreden?
Ihren Hinweis bzgl. der angebauten Schlösser hört man immer wieder, aber was gilt allgemein als unsicher
und gibt es dazu Kommentare?
Der betroffene VR schreibt ja in seinen Bedingungen:........"in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss od. in
ähnlicher Weise......."

VG W.Hänchen

[Name ausgeblendet]

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14.04.2015 16:11:53

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

die Beweislast für den Schaden obliegt dem Versicherten:
a) für den Eintritt des Versicherungsfalles
b) für die Schadenshöhe (z.B. Kaufbelege).
Hier kann der Versicherte nicht nachweisen, ob 1 Diebstahl von 2 Fahrrädern
oder aber 2 Diebstähle von jeweils einem Fahrrad vorliegt.
Keines von beiden Szenarien kann ausgeschlossen werden und damit kann kein
Beweis angetreten werden.

Gut wäre es gewesen, wenn der VN eine ausreichende Versicherungssumme
versichert hätte.
Dann hätte sich das Problem nicht gestellt.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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14.04.2015 20:11:57

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

kurz & präzise auf den Punkt gebracht - das tat gut !

Gruss

[Name ausgeblendet]

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15.04.2015 09:10:51

Es wird nicht je Diebstahl, sondern je Versicherungsfall geleistet.

Auch wenn es zwei gestohlene Objekte sind, es bleibt ein Versicherungsfall.

Sollte es sich um zwei verschiedene Fälle handeln, so ist der VN in der
Beweispflicht, kein hätte, könnte, würde.

Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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15.04.2015 10:04:43

Guten Morgen Herr [Name ausgeblendet],

vielen Dank für Ihr Darstellung , so konnten Sie auch einem Ex-Makler helfen
dem Ihre Ausführungen anscheinend besonders gut getan haben.
Natürlich wäre es gut gewesen, wenn die VSU ausreichend gewesen wäre, keine Frage, aber wie dass
so oft beim Abschluss(hier vor 10 Jahren) ist, dem Kunden reichten damals eben € 1.000.
Natürlich kann man Verträge auch nachbessern wenn neue Räder angeschafft werden, sofern der
Makler davon Kenntnis erhält.
Mir ist klar dass einige Kollegen jetzt sagen, wir überprüfen alle Verträge regelmäßig.
Neuverträge biete ich seit geraumer Zeit auch nur noch mit einem autom. Leistungs-Update an.

VG W.Hänchen

[Name ausgeblendet]

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15.04.2015 11:13:24

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

mit meinem ersten Absatz habe ich die Rechtslage erklärt und die ist wie ich
meine aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen zum Nachteil des
Versicherten.
Ein Versicherungsfall und damit hat der Versicherer korrekt geleistet.

Auch sehe ich kein Maklerproblem, da der Versicherte mangels Nachmeldung
seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Wer nicht zum Arzt geht, der kann dem Arzt nicht vorwerfen keinen Befund
getroffen zu haben ...
... und genau darum ging es in meinem zweiten Absatz!

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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