GDV Verhaltenskodex für Vermittler

16.11.2010 12:38:13

Hallo zusammen,

jemand hat den Entwurfstext eines "Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten"
veröffentlicht, mit dem der GDV anscheinend weiteren Planungen von Frau [Name ausgeblendet]
zuvor kommen will. Eine lesenswerte Lektüre:

"Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten

Allgemeines

Versicherungsschutz ist für den Verbraucher wichtiger Bestandteil seiner Daseinsvorsorge.
Hierfür bietet die Versicherungswirtschaft eine Vielfalt von Produkten
an, die auf die Bedürfnisse der Verbraucher aufsetzen. Versicherungsschutz
ist in hohem Maße erklärungsbedürftig. Die Versicherungsunternehmen
übernehmen damit eine hohe Verantwortung. Gerade die Entwicklungen
im Rahmen der Finanzmarktkrise der Banken haben gezeigt, dass das Vertrauen
der Verbraucher eine große Rolle spielt.

Versicherungsunternehmen bedienen sich zum Vertrieb ihrer Produkte qualifizierter
Versicherungsvermittler. Der Versicherungsvertrieb ist somit Bindeglied
zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden. Wichtige Voraussetzung
für die Kundenzufriedenheit ist neben einem hohen Produktstandard eine hohe
Qualität der Beratung und Versicherungsvermittlung.

Das Interesse der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler
ist es, dies sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat in jüngster Vergangenheit
für die Versicherungswirtschaft mit den neuen Regelungen zum Versicherungsvertragsgesetz
und zur Versicherungsvermittlung Maßstäbe im Finanzdienstleistungsbereich
gesetzt. Dieser hohe Standard kann nur gewährleistet
werden, wenn akzeptiert wird, dass eine gute Beratung Geld kostet.

Die nachfolgenden Leitsätze sollen den Versicherungsunternehmen in der Zusammenarbeit
mit den Versicherungsvermittlern als Leitlinien dienen, um den
Interessen der Kunden gerecht zu werden.

1.
Klare und verständliche Versicherungsprodukte - Angaben über mögliche zukünftige
Gesamtleistungen basieren auf standardisierten und fairen Verfahren
Die wichtigsten Merkmale des Versicherungsproduktes - inklusive der für den Kunden
bedeutenden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz - sind dem Kunden möglichst einfach
und verständlich aufzuzeigen. Angaben über mögliche künftige Leistungen, insbesondere
im Bereich lang laufender Altersvorsorgeprodukte, wie Annahmen zu der Entwicklung
des Kapitalmarktes und zur Renditeentwicklung eines Produktes, sind transparent
auf standardisierten branchenweit akzeptierten Verfahren plausibel darzustellen.
Dem Kunden ist durch diese Informationen eine individuelle Entscheidung zu ermöglichen.

2.
Beachtung des Kundeninteresses sowohl bei der Organisation des Vertriebes als
auch bei der Beratung und Vermittlung
Versicherungsschutz ist für den Verbraucher eine Vertrauensangelegenheit. Um dieses
Vertrauen zu wahren, orientieren sich die Unternehmen und der Versicherungsvertrieb
an den Belangen des Kunden und stellen diesen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Die
Vertriebssteuerung darf nicht der bedarfsgerechten Beratung widersprechen.

3.
Bedarfsgerechte Beratung des Kunden
Die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zum Versicherungsschutz werden vom Versicherungsvermittler
analysiert und bewertet. Die Empfehlung des Versicherungsvermittlers
erfolgt nach Erörterung mit dem Kunden in einer für diesen verständlichen Weise.

4.
Beratungsdokumentation bei Abschluss
Die ordnungsgemäße Dokumentation des Beratungsgespräches ist von besonderer Bedeutung.
Versicherungsunternehmen und ihre Vermittler gehen hierbei mit besonderer
Sorgfalt vor. Das Dokument ist dem Kunden im Falle des Abschlusses auszuhändigen.
Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verzichts auf Dokumentation
als Ausnahme vorgesehen hat.

5.
Beratung des Kunden auch nach Vertragsschluss
Die Beratung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe seiner Wünsche und Bedürfnisse
ist auch nach Vertragsschluss die Grundlage für eine nachhaltige Kundenbeziehung.
Aus diesem Grund erfolgt, soweit ein Anlass für eine Beratung des Versicherungsnehmers
erkennbar ist, eine solche auch nach Vertragsschluss während der Dauer
des Versicherungsverhältnisses.

6.
Bei Abwerbungen bzw. Umdeckungen von Versicherungsverträgen ist das Kundeninteresse
zu beachten
Die Abwerbung von Versicherungsverträgen ist nur mit wettbewerbskonformen Mitteln
zulässig. Der Kunde ist zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zu befragen.
Besonders im Bereich der Lebens-und Krankenversicherung kann eine Abwerbung von
Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein.
Der Kunde ist in jedem Fall über eventuelle Nachteile konkret aufzuklären.

7.
Eindeutige und klare Legitimation von Vertretern, Maklern und Beratern gegenüber
dem Kunden
Alle Vermittler haben ihren Status gegenüber dem Kunden schon beim Erstkontakt unaufgefordert
klar und eindeutig offenzulegen. Versicherungsvertreter haben gegenüber
dem Kunden das bzw. die Auftrag gebenden Versicherungsunternehmen bzw. Obervertreter
zu benennen.

8.
Hoher Stellenwert der Vermittlerqualifikation
Die Versicherungsunternehmen stellen eine hochwertige Ausbildung der Vermittler sicher.
Sie arbeiten nur mit qualifizierten Vermittlern zusammen. Über die gesetzlich vorgeschriebene
Qualifizierung selbstständiger Versicherungsvermittler hinaus haben sich
die Versicherungsunternehmen im Manteltarifvertrag verpflichtet, auch den angestellten
Werbeaußendienst durch die Ablegung einer IHK-Prüfung entsprechend zu qualifizieren.
Die stetige Weiterbildung der Versicherungsvermittler ist in der Versicherungswirtschaft
Standard. Die Versicherungsunternehmen bieten hierzu über die gesetzlich geforderte
Qualifikation hinaus umfangreiche interne Weiterqualifizierungsmaßnahmen an.

9.
Bei Vereinbarungen über Zusatzvergütungen ist die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers
so zu beachten, dass das Kundeninteresse nicht beeinträchtigt wird
Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklern über
umsatzbezogene Zusatzvergütungen, d. h. Vergütungen über die vertragsgemäße Courtagevereinbarung
hinaus, können die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers tangieren.

10.
Hinweis auf das bestehende Ombudsmannsystem für Versicherungen
In der Versicherungswirtschaft besteht ein Ombudsmannsystem. Hiermit bietet die
Branche ihren Kunden ein unabhängiges, unbürokratisches System zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten mit Versicherungsunternehmen und -vermittlern.

Der Kunde soll auf das bestehende Ombudsmannsystem in geeigneter Form hingewiesen
werden.

26. Oktober 2010"´

[Name ausgeblendet]

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