Gebäudehaftpflicht bei "schweren" Sturm z.B. Kyrill

23.05.2007 09:14:19

Liebe Kollegen,

die Haftung des Gebäudebesitzers ergibt sich ja aus § 836 BGB.

Da [Name ausgeblendet]t es:

§ 836 BGB
Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem
Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des
Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des
Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter
Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

Zitat: „…sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter
Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist…“

Hierauf beruft sich ja oft die Leistungsfreiheit des Versicherers wenn z.B.
Gebäudeteile bei Sturm Schäden anrichten, da kein Verschulden vorläge.

Wer hat hierzu Urteile, Erläuterungen, Stellungnahmen oder ähnliches, die
evt. den Gesetzestext konkretisieren?

Es geht wie gesagt um Schäden durch herabfallende Teile bei besonders
schweren Sturm, wie z.B. am 18.01. durch Kyrill.

Vielen lieben Dank.

Mit freundlichem Gruß,

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...