Haftung von Vereinsorganen Vorstände etc. / Nachtrag BGH - Urteil

28.04.2008 12:27:54

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie einen Auszug aus dem Rundschreiben 02-2008 der
Kanzlei NÖRR STIEFENHOFER [Name ausgeblendet].

Kernaussage: Der BGH kassiert das Urteil des OLG Dresden, das zu
Verunsicherung unter Vereinsmitgliedern geführt hatte

" BGH: Zur Haftung von Vereinsmitgliedern (Kolping-Bildungswerk Sachsen
e.V.)

Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 hat sich der BGH mit der Haftung von
Vereinsmitgliedern wegen einer zweckwidrigen unternehmerischen Betätigung
befasst.

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds, erwarb von einer
Tochtergesellschaft des gemeinnützigen Kolping-Bildungswerks Sachsen e.V.
(KBS e.V.) ein Erbbaurecht an einer in Sachsen gelegenen
Immobilie. Nach einem Umbau vermietete die Klägerin das Objekt an den KBS
e.V. Der KBS e.V. hatte sich als "Holding-Verein" mit zuletzt mehr als 25
Untergesellschaften zu einem der größten Anbieter
staatlich geförderter Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung in Sachsen
entwickelt. Im Dezember 2000 wurde über das Vermögen des KBS e.V. das
Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin machte gegen Vereinsmitglieder
Ansprüche wegen des ihr durch die Insolvenz des KBS e.V. entstandenen
Vermögensschadens geltend.

Der II. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die vom OLG Dresden
angenommene akzessorische Haftung einiger Vereinsmitglieder im Wege der
Durchgriffshaftung mit dem geltenden Gesetzesrecht
nicht zu vereinbaren ist. Der BGH betonte, dass für Verbindlichkeiten eines
eingetragenen Vereins grundsätzlich nur dieser selbst und nicht die hinter
ihm stehenden Vereinsmitglieder haften. Eine
Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nach dem II. Zivilsenat des
BGH nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen
Verschiedenheit zwischen der juristischen Person
und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist.
Der BGH wies ferner darauf hin, dass im Fall einer zweckwidrigen
Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch eine
wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Vereins die gesetzlichen
Sanktionen der Amtslöschung und der behördlichen Entziehung der
Rechtsfähigkeit zum Schutz des Rechtsverkehrs grundsätzlich
ausreichend sind. Für eine persönliche Durchgriffshaftung der Mitglieder,
die dulden oder nicht dagegen einschreiten, dass ein eingetragener Verein
das Nebenzweckprivileg überschreitet, besteht nach
den Feststellungen des BGH schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen
Gesetzeslücke kein Raum.

Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche für große
Rechtsunsicherheit insbesondere unter Vereinsmitgliedern geführt hatte,
auf."

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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