Haftungsbegrenzung als Makler

12.07.2004 11:38:47

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet], werte Kollegen,
lassen Sie sich, verehrter Herr [Name ausgeblendet], mit der Beantwortung ruhig Zeit.
Bei der Gelegenheit noch eine interessante Überlegung: "AGB sind alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
Vertrages stellt" (§ 305 I BGB). Wie sieht's hier mit dem Beratungsprotokoll
und dem Ausschluss der Haftung, was ja nach § 309 7 b BGB bei grober
Fahrlässigkeit nicht möglich ist, aus? Ist das Beratungsprotokoll letztlich
nicht auch "vorformuliert"? Kann mich das Beratungsprotokoll bei grober
Fahrlässigkeit vor der Haftung wirklich wirksam schützen? Vielmehr sehe ich
das so, dass ich mir durch das Beratungsprotokoll lediglich den
Leistungsanspruch unserer VS-Haftpflichtversicherung sichere. Oder sehe ich
das falsch?

Mit freundlichem Gruß

[Name ausgeblendet]

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