Inhalt eines ominösen Makervertrages / Dienstleistungsvertrag für Steuer-. Vermögens- und Finanzmanagement

03.06.2006 16:42:07

Sehr geehrte Kollegen,

einer unserer Interessenten hat und den folgenden Dienstleistungsvertrag vorgelegt, den er mit einem Finanzdienstleistungsunternehmen geschlossen hat. Der Inhalt erscheint mir nicht korrekt. Ich würde mich über Kommentare diesbezüglich sehr freuen, da die Kunden beabsichtigt dies anzufechten und wir vorher einige Infos sammeln wollen.

Kommen wir zum Inhalt:

1. Vertragsbeginn

Der Dienstleistungsvertrag wird mit Unterzeichnung der Vertragsparteien wirksam. Die Laufzeit beträgt 2 Jahre und verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Vertragsbeendigung gekündigt wird.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Beratung nach besten Wissen und Gewissen und unter Beachtung der derzeit gültigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Kapitalanlagen, Finanz- und Versicherungswesen durch den Finanzdienstleister bzw. dessen Beauftragten zugunstendes/der Vertragsnehmer/s und entsprechende Vorschläge sowie geeignete Sparmassnahmen zu unterbreiten.

3. Pflichten des Finanzdienstleisters

Der Finanzdienstleister und deren Beauftragte verpflichtet sich dem/den Vertragsnehmer/n insbesonder in den Bereichen Versicherungsschutz, Altersvorsorge, Steuersparmöglichkeiten und Vermögensaufbau zu beraten, sowie Hilfestellung über entsprechend befugte Personen zu jeweiligen Steuererklärung zu geben, bestehende Verträge zu kombinieren, zu ergänzen abzuändern und ggf. zu kündigen. Desweiteren verpflichtet sich der Finanzdienstleister als Serviceleistung den Kontakt zwischen den/dem Vertragsnehmer/n und durch ihn beauftragte Gesellschaft herzustellen, zu pflegen und ihn bei Unklarheiten und Problemen zu vertreten und sich zu dessen Gunsten deren Interessen mit diesen Gesellschaften auseinander zu setzen. Als kostenlosen Zusatzservice bietet der Finanzdienstleister den/dem Vertragsnehmer/n die sichere Aufbewahrung und Archivierung sämtlicher Urkunden und Originalverträge an.

4. Pflichten des Vertragsnehmers

Der/die Vertragsnehmer verpflichte/n sich alle notwendigen Unterlagen zur Erfüllung der Pflichten seitens des Finanzdienstleister bzw. deren Beauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, sowie keine Dienste Dritter insbesondere Konkurenzunternehmen auf Abschluss von Verträgen nach §2 des Dienstleistungsvertrages während der gesamten Laufzeit des Vertrages in Anspruch zu nehmen. Werden Verträge bei anderen Unternehmen während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages geschlossen, so verpflichten sich der/die Vertragsnehmer die entgangene Provision dem Finanzdienstleister innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung zu ersetzen. Dem/den Vertragsnehmern bleibt vorbehalten einen Nachweis zu erbringen, das dem Finanzdienstleister ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

5. Kosten und Gebühren

Die Gebühr aus diesem Vertrag beträgt 100 € pro Jahr inkl. Der gesetzlichen MwSt.

In diesen Gebühren enthalten sind die Kosten für Telefon, Porto und sonstige Aushalgen der in II. erbebenden Leistungen zur Folge haben.

In besonders aufwendigen Leistungsfällen ist der Finanzdienstleister berechtigt nach Absprache und mit Einverständniserklärung des/der Vertragsnehmer/s die Gebühren dem Mehraufwand anzupassen

6. Haftung des Finanzdienstleisters

Die Haftung des Finanzdienstleisters aus diesem Dienstleistungsvertrag wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für vom Finanzdienstleister vermittelte Verträge bei denen eine Prospekthaftung zu Grund liegt, können gegen den Finanzdienstleister keine Haftungs- bzw. Regressansrprüche, hergeleitet, abgeleitet oder geltend gemacht werden. Regressansprüche sind in einem solchen Fall ausschließlich an den Prospektherausgeber geltend zu machen.

7. Haftung des Vertragsnehmers

Dem/den Vertragsneher/n sind die Haftungszeiten bekannt, die der Finanzdienstleister für Vergütungen au den Tätigkeiten unter III. entstehen. Bei Verstößen durch sein/deren Handeln (vorzeitige Vertragsauflösung, Nichtzahlung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Verträge) haftet der/die Vertragsnehmer, für die dem Finanzdienstleister entstanden finanziellen Nachteil (Rückzahlung von Provisionen). Der Schaden ist dem Finanzdienstleister innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Anforderung zu ersetzen. Diese Regelung behält auch seine Wirksamkeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

8. Vollmachten

Der/die Vertragsnehmer/Vollmachtgeber erteilt hiermit der Vollmachtnehmerin

Vollmacht

Um im Namen und für die Rechnung des Vollmachtgebers, der Vollmachtgeberin Rechtsgeschäfte aller Art im Bereich von Kapitalanlagen, Finanz- und Versicherungsangelegenheiten eingehen zu können. Die Vollmacht umschließt insbesondere das Recht, Verträge im Namen des Vollmachtgebers, der Vollmachtgeberin abzuändern, zu kombinieren, zu kündigen oder solche zu begründen. Dieser Bevollmächtigung liegt ein Dienstleistungsvertrag zwischen den oben Genannten zugrunde.

Gegenüber dem Vollmachtgeber, der Vollmachtgeberin ist der Bevollmächtigte an die Weisung und eventuellen Beschränkungen aus diesem Dienstleistungsvertrag gebunden.

Die Vollmacht umschließt auch die Befugnis der Bevollmächtigten, Untervollmachten gegenüber deren Bediensteten zu erteilen. Die Bevollmächtigen sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit und damit berechtigt, im Namen des Vertretenden mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, die der Rechtsform einer öffentlichen Beurkundung bedürfen.

9. Sonstiges

Der Finanzdienstleister behält sich vor, diesen Vertrag notariell beglaubigen zu lassen. Die Kosten für die Beglaubigung trät/tragen der/die Vertragsnehmer. Mündlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Der Finanzdienstleister verpflichtet sich, die übergeben Unterlagen und Informationen vertraulich behandeln und sie nur im notwendigen Umfang dem jeweiligen Finanzierungspartner bekannt zu geben.

10. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommende Bestimmung ersetzt werden. Hierfür bedarf es der Schriftform. Gerichtstand ist Entenhausen.

Ich finde diesen Vertrag schon sehr merkwürdig und hoffe auf reichlich Kommentare….

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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