KFZ-Haftpflicht-Tarif Lieferwagen

07.05.2004 18:19:20

Hallo Liste,

nach welchem Tarif kann ein LKW bis 1 t Nutzlast in der KFZ-Haftpflicht
versichert werden - sogenannter Lieferwagen - der privat genutzt wird? Die
Einordung findet ja dann nicht nach Typklasse, sondern nach PS statt und
ohne SFR)

Konkret: der Versicherer hat zwei Tarife: 1. nur für Werkverkehr und 2.
(etwas teurer) für Werkverkehr und gewerblichen Güterverkehr.

Welcher wäre bei Privatnutzung richtig?

(bei über 1 t Nutzlast würde dann noch zwischen Werknahverkehr und
Werkfernverkehr unterschieden und nach Tonnen tarifiert).

Werkverkehr ist ja die Beförderung von Gütern zu eigenen Zwecken durch
eigenes Personal, gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige
entgeltliche Beförderung von Gütern für andere.

Wenn der Halter das Fahrzeug nur privat nutzt, kann ich mir schwer
vorstellen, dass etwas anderes als nur die Tarifierung unter "Werkverkehr"
in Frage kommt. Die entgeltliche Beförderung fremder Güter müßte ja auch
behördlich angemeldet werden, so daß ein klares Unterscheidungskriterium
vorliegt.

Im Versicherungsschein ist LKW bis 1 t Nutzlast - Werkverkehr u.
gewerblicher Güterverkehr - Tarifgruppe R/N Normaler Tarif ausgewiesen -
VW mit 57 kw, Haftplicht ungegrenzte Deckung , ohne Fahrzeugversicherung.
Nutzung durch VN und Haushaltsangehörige. Der VN ist Nichtberufstätig.

Im Antrag wird unter "Verwendung des Fahrzeugs (alle Verwendungsarten sind
anzugeben) gefragt: unter erwünschte Risiken ist "Lieferwagen bis 1 to
Nutzlast angekreuzt", Werkfernverkehr ist nicht angekreuzt und zu der Frage:
"bei Werkverkehr gelegentliche Verwendung im Werkfernverkehr?" weder ja noch
nein angekreuzt. Nach Güterverkehr wird im Antrag nur unter "Schwere
Risiken" gefragt: nämlich nach Güternahverkehr oder Güterfernverkehr; hier
ist nichts angekreuzt.

Grundsätzlich könnte ja ein Versicherer auch noch nach Privatnutzung
unterscheiden; das ist aber hier nicht der Fall: es gibt nur Tarife für den
Werkverkehr oder zusätzlich den Güterverkehr (Tarife 1 oder 2, sh. oben)

Ist nun bei "Privatnutzung" die Einordnung als Werkverkehr und gewerblicher
Güterverkehr korrekt, oder wäre die Einordnung nur als Werkverkehr richtig?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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