Kfz-Einstufung

05.02.2004 10:42:30

Zur Kfz-Einstufung verweise ich auf die nachfolgende TB 16 (7) a) 4. der KRAVAG-Allgemeine, Hamburg.

Es erfolgt Einstufung in SF 1/2, wenn ein Elternteil bereits eine Kfz-Vers. mit SFR hat. Der Vertrag der Eltern kann auch anderweitig bestehen.

Ggf.greift auch TB 16 (7) a) 1. (Lebensgefährtin)!?

Nur bei TB 16 a. (1) II muss das Erstfahrzeug bei KRAVAG versichert sein. (Hier erhält der VN den Rabatt des Erstfahrzeuges, wenn er das Zweitfahrzeug ausschließlich allein fährt.)

TB 16...

(7) Bei erstmaligem Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für

a) einen Personenkraftwagen wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft, wenn

1. auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Personenkraftwagen zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, oder

2. der Versicherungsnehmer nachweist, dass er auf Grund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EG oder von einem Anrainerstaat Deutschlands erteilt wurde, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Personenkraftwagen, Camping-Kraftfahrzeugen, Leichtkrafträdern/-rollern oder Krafträdern/-rollern berechtigt ist, oder

3. auf den Versicherungsnehmer bereits ein Camping-Kraftfahrzeug, ein Leichtkraftrad/-roller oder ein Kraftrad/-roller zugelassen ist und das zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, oder

4. auf ein Elternteil oder ein Kind des Versicherungsnehmers bereits ein Personenkraftwagen, Camping-Kraftfahrzeug, ein Leichtkraftrad/-roller oder ein Kraftrad/-roller zugelassen ist und das zu diesem Zeitpunkt nachweislich in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, oder

5. auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Camping-Kraftfahrzeug, ein Leichtkraftrad/-roller oder ein Kraftrad/-roller zugelassen ist und das zu diesem Zeitpunkt in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist.

b) ein Camping-Kraftfahrzeug, ein Leichtkraftrad/-roller oder ein Kraftrad/-roller wird der Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft, wenn
1. der Versicherungsnehmer nachweist, dass er auf Grund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat der EG oder von einem Anrainerstaat Deutschlands erteilt wurde, seit mindestens drei Jahren zum Führen eines dieser Fahrzeuge oder eines Personenkraftwagens berechtigt ist, oder
2. auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Versicherungsnehmers bereits eines dieser Fahrzeuge oder ein Personenkraftwagen zugelassen ist und das zu diesem Zeitpunkt nachweislich in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist.
In den Fällen Abs. 7 a Ziff. 2 und Abs. 7 b Ziff. 1 ist der Nachweis über die Dauer der Fahrerlaubnis durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Erreicht der Versicherungsnehmer die in den genannten Ziffern geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Vertrags, wird auf Antrag und bei schadenfreiem Verlauf der Versicherungsnehmer so gestellt, als ob er den Versicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt abgeschlossen hätte.
Eine Einstufung nach Abs. 7 a Ziff. 2 und nach Abs. 7 b Ziff. 1 ist ausgeschlossen, wenn für den Versicherungsnehmer bereits ein Personenkraftwagen, Camping-Kraftfahrzeug, ein Leichtkraftrad/-roller oder ein Kraftrad/-roller zugelassen ist.
Nr. 25 a, Nr. 25 b und Nr. 26 bleiben unberührt.

16 a. Besondere Ersteinstufung in die
Schadenfreiheitsklasse (SF)

(1) Bei erstmaligem Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen Personenkraftwagen, ein Camping-Kraftfahrzeug, ein Leichtkraftrad/-roller oder ein Kraftrad/-roller wird der Versicherungsvertrag

1. in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestuft, wenn
a) auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits eines dieser Fahrzeuge zugelassen und zu diesem Zeitpunkt mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 eingestuft ist und

b) der Versicherungsnehmer Halter des hinzukommenden' Fahrzeugs ist und sowohl der Versicherungsnehmer als auch die jeweiligen Fahrer mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben.

11. in dieselbe Schadenfreiheitsklasse eines bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs (Erstfahrzeug) eingestuft, wenn

a)es sich ebenfalls um eines dieser Fahrzeuge handelt, das zu diesem Zeitpunkt bereits bei der KRAVAG-ALLGEMEINE versichert und mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft ist und

b) der Versicherungsnehmer als natürliche Person Halter und ausschließlicher Fahrer des hinzukommenden Fahrzeugs ist und mindestens das 23. Lebensjahr vollendet hat.

c) Ist das Erstfahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bei der KRAVAG-ALLGEMEINE versichert und wird innerhalb eines Jahres ein Vertrag für dieses Fahrzeug bei der KRAVAG-ALLGEMEINE abgeschlossen, erfolgt auf Antrag und bei schadenfreiern Verlauf eine Einstufung des hinzugekommenen Fahrzeugs nach 11. von dem Tage an, der dem Antrag folgt, frühestens jedoch ab Beginn des Vertrages für das Erstfahrzeug.

d) Fällt der Vertrag für das bei der KRAVAG-ALLGEMEINE versicherte Erstfahrzeug fort, wird der Vertrag für das hinzugekommene Fahrzeug nach 11. von diesem Zeitpunkt an in die Schadenfreiheitsklasse eingestuft, die er bei einer Ersteinstufung gern. 1. erreicht hätte, es sei denn, der Versicherungsnehmer versichert innerhalb von 6 Monaten bei der KRAVAG-ALLGEMEINE ein Ersatzfahrzeug der in Abs. 1 Satz 1 genannten Art.

(2) Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Verpflichtungen gern. Abs. 1 1. b) bzw. 11. b), wird der Vertrag ab Beginn der Versicherungsperiode, in der der Versicherer von dem Verstoß Kenntnis erlangt, in die Schadenfreiheitsklasse eingestuft, die er bei einer Ersteinstufung gern. Nr. 16 Abs. 7 a oder 7 b zu diesem Zeitpunkt erreicht hätte. Darüber hinaus kann der Versicherer eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrages für die laufende Versicherungsperiode erheben. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig. Die Rechte des Versicherers nach den §§ 23 bis 25 VVG werden insoweit ausgeschossen.

(3) Nrn. 16 Abs. 1 bis 6 , 25 a, 25 b, 26 und 27a bleiben unberührt.

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Mit freundlichen Grüssen

[Name ausgeblendet]

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