Knifflige Fragen zur PKV und Beihilfe(NRW)

29.10.2014 21:43:00

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe ein Ehepaar als Mandanten, die beide Beamte sind in Nordrhein-Westfalen. Sie haben vor vier Jahren ihr zweites Kind bekommen. Die Frau [Name ausgeblendet]Elternzeit gegangen, der Mann hat weitergearbeitet. Der Mann hat die 70 % Beihilfe gewählt und die Frau [Name ausgeblendet]70 % Beihilfe während der Elternzeit bekommen (das ist in NRW möglich). Nach Ablauf der Elternzeit hat nur einer von beiden einen Beihilfeanspruch bilden Höhe von 70 %, der andere fällt zurück auf 50 %. Die Rückfrage Beihilfestelle ergab, dass die der Frau [Name ausgeblendet]70 % Beihilfe zugeordnet haben und dem Mann die 50 % Beihilfe. Weil der Mann nie zum Arzt gegangen ist, ist es nicht aufgefallen, dass er vergessen hat, seinerzeit den Versicherungsschutz auf 50 % fristgerecht zu erhöhen. Nun hat er es doch gemerkt und muss zur Erhöhung des Versicherungsschutzes auf 50 % eine Gesundheitsprüfung machen, die er nicht problemlos bestehen wird.

Er hat jetzt aber folgende Idee. Beide beantragen eine Umkehr der Beihilfe. Dann hat die Frau [Name ausgeblendet]in Höhe von 50 % und der Mann hat einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 %, was zu seinem aktuellen Versicherungsschutz passen würde. Die Frau [Name ausgeblendet], den Versicherungsschutz auf 50 % zu erhöhen und alles ist gut. Zu einem späteren Zeitpunkt kann man den Vorgang sogar wieder rückgängig machen, und dann würden beide wieder fristgerecht die Umstellung ihrer Versicherung verlangen können. Der Versicherer wäre letztlich ausgetrickst. Ist das möglich, ist das erlaubt, hat das einen Haken?

Danke für Ihre Bemühungen

und freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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30.10.2014 10:51:53

Werter Kollege [Name ausgeblendet] ,

Frage 1 : Wurde seitens der Frau [Name ausgeblendet]je in den letzten Jahren
in Anspruch genommen ? Frage 2 : Ist hoch offiziell über die Beihilfestelle
die 70 % "dokumentiert" sprich der Frau [Name ausgeblendet]Schreiben zugeordnet
worden ? Vielleicht auch durch eine Mitteilung des Arbeitgebers ?

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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30.10.2014 11:03:28

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

als das zweite Kind vor vier Jahren auf die Welt kam, haben beide die 70 % Beihilfe beantragt und man hat ihnen auch beiden die 70 % bestätigt. Die Frau [Name ausgeblendet]Rechnungen bei der Beihilfestelle und bei der Krankenversicherung eingereicht und auch jeweils zu 70 % von der Beihilfe und 30 % von der Krankenversicherung erstattet bekommen.

Vielen Dank für ihre Bemühungen und freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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30.10.2014 13:19:30

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

wahrscheinlich wird ein "Wechsel der Beihilfe Berechtigungshöhe" nicht
funktionieren ,weil durch die Inanspruchnahme der Frau [Name ausgeblendet]Ihren
Namen beim Versicherer hinterlegt sind , des weitern wenn beide bei der
gleichen Gesellschaft Ihre Beihilfetarife versichert haben , man sich intern
austauscht ! Denn : die Herrschaften führen Buch darüber wer ,was , wer, wie
in Anspruch genommen hat ..und zu welchen Prozentsätzen der Beihilfe !

Gleichzeitig müsste der Arbeitgeber bestätigen , das die Beihilfe
Berechtigung sich verschoben hat , ob nun zu Gunsten der Frau [Name ausgeblendet]Mann
! Ob dieser das einfach so machen würde , bezweifle ich , da eigentlich nur
Trennung (Scheidung ) , Wegfall erwachsener Kinder oder
Beschäftigungswechsel mit weniger Förderung innerhalb des Beamtentums eine
Veränderung der Beihilfehöhe hervorrufen würde !

"Früher" war es so ,das Beamte auf Lebenszeit generell ihre 70 % inne hatten
..erklären warum Man(n) auf 20 % verzichten möchte ,wird schwer ! Vielleicht
sollte er eher daran denken , das ein Risikozuschlag bei Beihilfe eine
gewissen Prozentsatz nicht überschreiten darf und heute die Maxime gilt
,nichts an Leistungen auszuschließen !

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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