LV-Handwerkerversicherung

08.01.2005 12:51:29

Hallo Listenteilnehmer,

selbständige Handwerker sind nach § 2 SGB VI in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig - die sogenannte
Handwerkerversicherung. Es gibt aber eine Befreiungsmöglichkeit nach Zahlung
von 216 Pflichtbeiträgen - gem. § 6 SGB VI. Dazu bleiben auch Handwerker
versicherungsfrei, wenn für sie am 31.12.1991 eine Lebensversicherung
bestand, die bestimmte Voraussetzungen erfüllte - § 230 I SGB VI.

Gibt es also in der Lebensversicherung eine spezielle Form der befreienden
"Handwerkerversicherung" und welche Voraussetzungen muss diese erfüllen? Z.
B. Mindestbeitrag, Einschluss BU, keine Abtretbarkeit, keine
Rückkauffähigkeit, keine Kapitalabfindung u. a. Nach den o. g. Gesetzen
vermute ich allerdings, dass es - nachdem die Befreiung einmal wirksam
wurde - keine weiteren Voraussetzungen mehr gibt, die aufrechterhalten
werden müssen, d. h. es muss gar keine befreiende Lebensversicherung
bestehen oder bestehen bleiben.

Evtl. haben Lebensversicherer aber auch früher alternativ zur gesetzlichen
Rentenversicherung die Handwerkerversicherungen durchgeführt, die dort heute
als "Handwerkerversicherung" bezeichnet werden?

Was also ist darunter zu verstehen, wenn ein Lebensversicherungsunternehmen
einen Vertrag als "Handwerkerversicherung" bezeichnet?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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