LW Schaden, Balken durch jahrlang tropfendes Wasser durchgefault

13.03.2018 15:41:29

Guten Tag werte Kollegen,

in dem schon angesprochenem Leitungswasserschadengibt es Weiterungen.

Ein unter der Schadensstelle (Leck in Warmwasserkupferleitung) liegender Balken mit tragender Funktion ist bis auf ein Drittel seiner Stärke abgefault, vom Schadensbild her eindeutig durch ein Minileck in genannter Leitung über die Jahre hinweg verursacht.

Der Versicherer will jetzt den Schaden und Reparatur am Holzbalken nicht bezahlen mit der Begründung:

"allmähliche Zerstörung durch Pilzbefall infolge permanenter Feuchtigkeit"

Kennen Sie diesen Auschluss in den LW Bedingungen?

Besten Dank,

Ihr,

Immanuel B

[Name ausgeblendet]

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13.03.2018 16:06:26

Es gilt der Grundsatz:

Der VN hat den Schadensnachweis dem Grunde und der Höhe nach zu führen.
Also Holzbalken und Leitungen aufheben und vor Demontage penibel
fotografieren.
GGF. Sachverständigengutachten fertigen lassen.

Ist der Beweis erfolgt, dann muss der Versicherer das Gegenteil beweisen.

Als Makler können wir allenfalls das Klauselwerk prüfen.
Also Rohrbruch versichert oder eben bestimmungswidriger LW-Austritt.
Nicht aber eine Ferndiagnose zur Schadensursache geben, dazu bedarf es eines
Gutachters.

Hinweisen möchte ich auch auf den Umstand, dass in solchen Fällen sich ein
Versicherer-Hopping sehr ungünstig auswirken kann.
Beispiel:
Der Gutachter kommt aufgrund des Tier- und Pilzbefundes zum Ergebnis, das
der Schaden seit rund 10 Jahren besteht.
In der Zeit gab es drei Versichererwechsel.
Ansprüche gegen den "Uraltversicherer" sind verjährt, die Folgeversicherer
sind mangels Schadenseintritt während der Laufzeit leistungsfrei.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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13.03.2018 16:40:41

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

das ist bitter und ruft nach Sachverständigen samt Anwälten.

Meine Empfehlung: Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der
öff.-rechtl. Versicherer e.V. (Ifs-ev.org)

Meist ist ja Schwamm ausgeschlossen. Was aber "Schwamm" ist, sollte in den
VGB beschrieben sein (spezielle Pilzarten). Allgemein würde ich sagen, dass
"Schwammklauseln" oft widersprüchlich und ungenau sind und sind per se schon
klagewürdig.

Regional wird auch unter Nässeschwamm und (echtem)Hausschwamm
unterschieden. Nässeschwamm dürfte aber versichert sein, da dieser eben
meist durch Nässe aus dem Rohrsystem entsteht.

Hier ein Urteil:

VGB-Schwammklausel erfaßt nur echten Hausschwamm

Ausschluß des Wohngebäude-Versicherungsschutzes bei Schwamm erstreckt sich
nur auf "´Echten" Hausschwamm.

Ein solcher Versicherungsausschluß erfaßt nur den in seiner Wirkung auf ein
Bauwerk besonders zerstörerischen Echten Hausschwamm, da nur mit diesem
extreme Schadensfolgen verbunden sind. Daher liegt ein versicherter
Leitungswasserschaden auch dann vor, wenn erst ein Leitungswasserschaden zum
Wachstum eines anderen Pilzes als des echten Hausschwamms geführt hat. Die
Versicherung hat die Reparaturkosten zu ersetzen, auch wenn diese infolge
Zeitablaufs und bereits erfolgter Reparatur nur noch geschätzt werden
können.

OLG Koblenz

13.01.2006

AZ: 10 U 145/03:

Qu.: Jurion Datenbank

Mit Gruß

[Name ausgeblendet]

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