MIFID und FRUG
Hallo,
mir wurde wegen meiner Anfrage letzter Woche eine e-mail weitergeleitet. So wie ich es verstehe benötigen diejenigen, die bisher als VERMITTLER! tätig und nach § 34c die entsprechende Genehmigung hatten keine weitere Erlaubnis. Für alle anderen, inkl. Honorarberater wird die Erlaubnis nötig. Wohlgemerkt zum 01.11.2007!
Meine Meinung ist lediglich meine persönliche Auffassung und stellt keine Rechtsberatung dar!
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Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie • 11019 Berlin
1. An die Gewerberechtsreferenten der Länder
Ausschließlich per E-Mail
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG)
Auslegung des neuen § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO (Anlageberatung)
Mit der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (im Folgenden "MiFID", ABl. EU
L145/1 vom 30.4.2004) wurde der Anwendungsbereich der bislang geltenden Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
um die "Anlageberatung" erweitert. Danach bedarf die bislang erlaubnisfreie
Erbringung von Anlageberatungen als eine Finanzdienstleistung künftig der "Zulassung" (Art. 4
Abs. 1 Nr. 4 sowie Erwägungsgrund 3 der MiFID). Diese Vorgabe wird durch das Finanzmarktrichtlinie-
Umsetzungsgesetz (im Folgenden "FRUG", BGBl I S. 1330) umgesetzt. Aufgrund des
Artikel 5 Nr. 2 FRUG wird die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 GewO um die "Anlageberatung im
Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG" erweitert. Hierzu wird eine neue Nummer
3 in den § 34c Abs. 1 Satz 1 eingeführt. Das FRUG tritt am 1.11.2007 in Kraft.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regt in Abstimmung mit dem Bundesministerium
der Finanzen für den Vollzug des neuen Erlaubnistatbestands des § 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 GewO folgendes Verfahren an:
1. Der § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO findet von vornherein nur Anwendung, wenn
ô€‚ƒ es sich um Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1a KWG handelt
und
ô€‚ƒ die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG erfüllt sind.
2. Für die auf Grundlage des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) GewO a.F. bis zum 31.10.2007
erteilten Erlaubnisse bedarf es keiner Erweiterung der Erlaubnis bzw. der Beantragung
einer neuen Erlaubnis. Für diese Erlaubnisse gilt die Anlageberatung als mit umfasst. In
diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende, dem die
Erlaubnis für die Vermittlung nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) GewO a.F. erteilt worden ist,
auch die Voraussetzungen für die bislang erlaubnisfreie Anlageberatung erfüllt. Die
Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34 c Abs. 2 GewO sind für die Anlageberatung und die
Vermittlung identisch. Diese Auslegung entspricht im Ergebnis der Regelung des § 64i Abs.
1 Satz 1 KWG für die nach KWG erteilten Erlaubnisse. Die Auslegung erscheint zudem unter
dem Gesichtspunkt Bestandsschutz sachgerecht.
3. Für die ab Inkrafttreten des FRUG am 1.11.2007 zu erteilenden Genehmigungen im Sinne
des § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO wird empfohlen, die Erlaubnis sowohl für die Vermittlung
nach Nr. 2 als auch für die Anlageberatung nach Nr. 3 zu beantragen. Dies gilt für die
Gewerbetreibenden, die bis zum 1.11.2007 keine Erlaubnis im Sinne des § 34 c Abs. 1 GewO
hatten.
4. Für die Honorarberater, die bislang erlaubnisfrei tätig werden konnten, gilt ab dem 1.11.2007 die
Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Es erscheint jedoch sachgerecht, im
Rahmen des Opportunitätsprinzips auf eine Durchsetzung der Erlaubnispflicht für den Übergangszeitraum
bis zum 31.1.2008 zu verzichten. Es wird daher empfohlen, dass die Gewerbeämter bis
zum 31.1.2008 gegenüber den Honorarberatern keine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2
GewO wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis gem. § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO bzw.
entsprechende Ordnungsverfügungen und Bußgelder erlassen. Unter die Bezeichnung Honorarberater
werden hier die Berater eingeordnet, die ausschließlich beratend und nicht vermittelnd tätig
sind. Die Übergangsregelung ist vergleichbar mit der gesetzlichen Regelung des § 64i Abs. 1 Satz
2 KWG für den Bereich der KWG-Erlaubnisse.
Im Übrigen wird auf das Rundschreiben Nummer 3/2007 WA der BaFin verwiesen, in dem auf die
Rechtslage für die Erlaubnisse eingegangen wird, die auf Grundlage des KWG erteilt werden. Das
Rundschreiben ist unter der Adresse http://www.Bafin.de/rundschreiben/87_2007/070731.htm
abrufbar.
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Mit freundlichen Grüssen
[Name ausgeblendet]
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