MIFID und FRUG

05.11.2007 10:58:20

Hallo,

mir wurde wegen meiner Anfrage letzter Woche eine e-mail weitergeleitet. So wie ich es verstehe benötigen diejenigen, die bisher als VERMITTLER! tätig und nach § 34c die entsprechende Genehmigung hatten keine weitere Erlaubnis. Für alle anderen, inkl. Honorarberater wird die Erlaubnis nötig. Wohlgemerkt zum 01.11.2007!

Meine Meinung ist lediglich meine persönliche Auffassung und stellt keine Rechtsberatung dar!

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Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie • 11019 Berlin

1. An die Gewerberechtsreferenten der Länder

Ausschließlich per E-Mail

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG)

Auslegung des neuen § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO (Anlageberatung)

Mit der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (im Folgenden "MiFID", ABl. EU

L145/1 vom 30.4.2004) wurde der Anwendungsbereich der bislang geltenden Wertpapierdienstleistungsrichtlinie

um die "Anlageberatung" erweitert. Danach bedarf die bislang erlaubnisfreie

Erbringung von Anlageberatungen als eine Finanzdienstleistung künftig der "Zulassung" (Art. 4

Abs. 1 Nr. 4 sowie Erwägungsgrund 3 der MiFID). Diese Vorgabe wird durch das Finanzmarktrichtlinie-

Umsetzungsgesetz (im Folgenden "FRUG", BGBl I S. 1330) umgesetzt. Aufgrund des

Artikel 5 Nr. 2 FRUG wird die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 GewO um die "Anlageberatung im

Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG" erweitert. Hierzu wird eine neue Nummer

3 in den § 34c Abs. 1 Satz 1 eingeführt. Das FRUG tritt am 1.11.2007 in Kraft.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regt in Abstimmung mit dem Bundesministerium

der Finanzen für den Vollzug des neuen Erlaubnistatbestands des § 34c Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 GewO folgendes Verfahren an:

1. Der § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO findet von vornherein nur Anwendung, wenn

ô€‚ƒ es sich um Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1a KWG handelt

und

ô€‚ƒ die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG erfüllt sind.

2. Für die auf Grundlage des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) GewO a.F. bis zum 31.10.2007

erteilten Erlaubnisse bedarf es keiner Erweiterung der Erlaubnis bzw. der Beantragung

einer neuen Erlaubnis. Für diese Erlaubnisse gilt die Anlageberatung als mit umfasst. In

diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende, dem die

Erlaubnis für die Vermittlung nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) GewO a.F. erteilt worden ist,

auch die Voraussetzungen für die bislang erlaubnisfreie Anlageberatung erfüllt. Die

Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34 c Abs. 2 GewO sind für die Anlageberatung und die

Vermittlung identisch. Diese Auslegung entspricht im Ergebnis der Regelung des § 64i Abs.

1 Satz 1 KWG für die nach KWG erteilten Erlaubnisse. Die Auslegung erscheint zudem unter

dem Gesichtspunkt Bestandsschutz sachgerecht.

3. Für die ab Inkrafttreten des FRUG am 1.11.2007 zu erteilenden Genehmigungen im Sinne

des § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO wird empfohlen, die Erlaubnis sowohl für die Vermittlung

nach Nr. 2 als auch für die Anlageberatung nach Nr. 3 zu beantragen. Dies gilt für die

Gewerbetreibenden, die bis zum 1.11.2007 keine Erlaubnis im Sinne des § 34 c Abs. 1 GewO

hatten.

4. Für die Honorarberater, die bislang erlaubnisfrei tätig werden konnten, gilt ab dem 1.11.2007 die

Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Es erscheint jedoch sachgerecht, im

Rahmen des Opportunitätsprinzips auf eine Durchsetzung der Erlaubnispflicht für den Übergangszeitraum

bis zum 31.1.2008 zu verzichten. Es wird daher empfohlen, dass die Gewerbeämter bis

zum 31.1.2008 gegenüber den Honorarberatern keine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2

GewO wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis gem. § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO bzw.

entsprechende Ordnungsverfügungen und Bußgelder erlassen. Unter die Bezeichnung Honorarberater

werden hier die Berater eingeordnet, die ausschließlich beratend und nicht vermittelnd tätig

sind. Die Übergangsregelung ist vergleichbar mit der gesetzlichen Regelung des § 64i Abs. 1 Satz

2 KWG für den Bereich der KWG-Erlaubnisse.

Im Übrigen wird auf das Rundschreiben Nummer 3/2007 WA der BaFin verwiesen, in dem auf die

Rechtslage für die Erlaubnisse eingegangen wird, die auf Grundlage des KWG erteilt werden. Das

Rundschreiben ist unter der Adresse http://www.Bafin.de/rundschreiben/87_2007/070731.htm

abrufbar.

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Mit freundlichen Grüssen

[Name ausgeblendet]

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