Meinungsfreiheit vs. UWG - Urteilsschelte

27.05.2005 13:55:34

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir liegt das Urteil vor.
Ich habe Herrn [Name ausgeblendet]meine persönliche Meinung auf 8 Seiten dargelegt.
Menschlich ist Herrn [Name ausgeblendet]anzuraten sich um Gesundheit und Geschäft zu kümmern.
Auf diesen Rat hin - der unabhängig und unisono von verschiedenen Seiten kam - verfolgt er das Verfahren nicht mehr weiter.
Wünschen wir ihm also Gesundheit und gute Geschäfte.

Zur Sache selber Auszüge aus meiner Kommentierung:
Ich bitte um Verständnis wenn ich den Sachverhalt selber vollkommen ausblende.

--------------------------------------------------------------------------------

Das Gericht sieht den Versicherungsmakler als Absatzorgan der Versicherungswirtschaft und kommt damit im konkreten Fall zur Anwendbarkeit des UWG.

Das vorliegende Urteil unterlässt es vollkommen zwischen Fachanalyse und -meinung auf der einen und unlautererem Wettbewerb gem. UWG auf der anderen Seite abzugrenzen.

Würde sich diese Rechtssprechung durchsetzen, so würde jeder Versicherungsmakler bei korrekter Ausübung seines Berufes entweder gegen das Sachwalterurteil des BGH oder aber gegen den UWG Grundsatz des Verbots der vergleichenden Werbung verstoßen.

Jeder von uns empfiehlt täglich Versicherungsprodukte und rät von anderen ab.

Als Vermittler steht er dabei im Wettbewerb mit Agenten.

Die Konsequenz:

Es würde jedem Produktanbieter über den verlängerten Arm eines seiner Agenten möglich kritische Äußerungen von Versicherungsmaklern durch entsprechende Abmahnungen zu unterbinden.

Damit würde die Berufsausübung als Versicherungsmakler unmöglich.

Der Makler ist der einzige Vermittlertypus, der im Lager des Verbrauchers steht.

Den Interessen der Verbraucher würde damit schwerer Schaden zugefügt.

Der Versicherungsmakler muss laut BGH in seiner Rechtsstellung vom Versicherungsagenten abgegrenzt werden.

--------------------------------------------------------------------------------

Im vorliegenden Fall geht es aber auch um den freien Meinungsaustausch unter Fachkollegen.

Jede Fachpublikation, jedes gegenständlich und virtuelle Forum, jeder kollegiale Austausch dient der fachlichen Information und Weiterbildung.

Es muss möglich sein intern unter Kollegen offen, kontrovers und auch in gewissen Grenzen fehlerhaft zu argumentieren und sich auszutauschen.

Das Urteil berücksichtigt auch dies nach meiner Meinung vollkommen unzulänglich und könnte damit nicht nur in die Presse- und Meinungsfreiheit eingreifen, sondern auch in die Berufsausübung.

Würde dieses nach meiner Meinung fehlerhafte Urteil Schule machen, so dürfte kein Kollege [Name ausgeblendet]Fachzeitungen, email-Listen, Foren und auf Fachkongressen tätigen, die nur ansatzweise den Austausch schlechter Erfahrungen oder von Wettbewerbsvergleichen beinhalten.
--------------------------------------------------------------------------------

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...