OLG Celle zur Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung; Aufklärungspflicht des Versicherers

09.07.2004 15:03:05

Interessante Entscheidung zur Festsetzung der Versicherungssumme in der Wohngebäudeversicherung:

Gericht: OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ: Urteil, 8 U 6/03
Datum: 20.11.2003
Normen: VVG § 56, VGB 88 § 16

Schlagwörter: Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung; Aufklärungspflicht des Versicherers.

Leitsatz: 1. Beim Abschluss eines (Folge)Vertrages bei einer Wohngebäudeversicherung trifft den Versicherer nach Treu und Glauben die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Versicherungswertes auf der Basis des Neuwertes 1914 sowie die Gefahren einer falschen Festsetzung (Unterversicherung) hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann der Versicherer u. a. dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer empfiehlt, zur Bestimmung des Versicherungswertes einen Sachverständigen hinzuzuziehen, oder er ihm seine eigene sachkundige Beratung anbietet.

2. Dieser Verpflichtung genügt ein Versicherer nicht, wenn er bei Abschluss eines Folgevertrages einen vom Versicherungsnehmer genannten Wert des Hauses ungeprüft in den Versicherungsvertrag übernimmt, obwohl der Versicherungsnehmer ausdrücklich erklärt hat, er wünsche eine „100%ige Absicherung“, und ohne nachzufragen, ob sich seit Abschluss des Ursprungsvertrages wertsteigernde Veränderungen an dem Objekt ergeben haben, sowie einen Hinweis auf eine sachverständige Beratung zur Vermeidung einer drohenden Unterversicherung unterlässt.

3. In einem solchen Fall fällt dem Versicherungsnehmer kein Mitverschulden gem. § 254 BGB zur Last.

Volltext unter:

http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/page/index_rdb.html

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Mit freundlichen Grüssen

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