Postrückläufer

15.01.2016 15:43:30

Hallo Kollegen,

ich weiß so richtig nicht weiter.

VN bekommt angeblich eine Police zu gesendet mit Erstellungsdatum zum
4.12.2015. VN bekommt diese aber nicht!
Die Änderungspolice vom 18.12.2015 ist am 26.12 beim VN eingegangen, VN
widerruft innerhalb der 14 Tage.

Die Gesellschaft lehnt ab, da Police am 04.12.15 erstellt ist und
versendet worden ist, meint da kein Postrückläufer da ist ist davon
auszugehen
dass die Police angekommen ist, aber dem ist nicht so!

Was könnte man da noch machen?

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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15.01.2016 16:08:15

Kurz und knapp:

Um Nachweis der 1. Zustellung bitten.

Kein Nachweis = keine Zustellung = Thema durch

Mfg

[Name ausgeblendet]

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15.01.2016 16:15:19

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

lieben Dank,

[Name ausgeblendet]

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15.01.2016 16:56:49

Drauf hauen, fertig ;-)

Live im Stau auf der A3 geschrieben
Mfg

[Name ausgeblendet]

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18.01.2016 09:14:20

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

"Die Rechtsprechung bürdet dem Absender eines einfachen Briefes seit jeher
die Beweislast für den Zugang des Schreibens beim Empfänger auf. Es besteht
insoweit nicht einmal ein Anscheinsbeweis (eine tatsächliche Vermutung, dass
ein bestimmter Sachverhalt aufgrund bestimmter Voraussetzungen
typischerweise zutreffend ist) für den Zugang eines formlos mit der Post
übersandten Schreibens, da Postsendungen verloren gehen können und im
Anschluss auch nicht wieder auftauchen (vgl. BVerfG NJW 1991, 2757). Ein
Anscheinsbeweis würde andernfalls regelmäßig bereits dem Vollbeweis des
Zugangs gleichgestellt, weil dem Empfänger der Beweis einer negativen
Tatsache (nämlich die Tatsache, dass der Brief nicht zugegangen ist) nicht
gelingen wird.
Der Absender eines einfachen Briefes wird den Zugang beim Empfänger daher in
der Regel nicht beweisen können. "

http://www.123recht.net/Die-sichere-Zustellung-von-Willenserklaerungen-__a16428.html

Wenn nun infolge Widerruf gar kein Vertrag besteht, kann sich der Kunde doch
zurücklehnen und erstmal abwarten, ob der Versicherer eine Prämie
gerichtlich anmahnen wird.

§ 8 (1) VVG

"Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen
widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu
erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung."

Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer auf jeden Fall den Zugang des
Widerrufs beweisen muss. Es reicht nicht, wenn er nur die Absendung beweist.
Lediglich soweit es darum geht, ob die zugegangene Widerrufserklärung auch
rechtzeitig erfolgte, reicht es, die Rechtzeitigkeit der Absendung zu
beweisen.

Der Absender eines Widerrufs mit einfachem Brief wird den Zugang beim
Versicherer in der Regel ebenfalls nicht beweisen können. Dann hilft es auch
nichts, wenn er die Rechtzeitigkeit der Absendung beweisen kann.

Briefe können bei der Post verloren gehen, sagt auch der BGH. Dann gibt es
auch keinen Postrückläufer.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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04.02.2016 13:57:45

Hallo Herr [Name ausgeblendet], Hallo Herr [Name ausgeblendet],

nach dem 5 Brief hat die Allianz den Vertrag widerrufen! War etwas
nervig und so noch nicht erlebt, daher meine Zweifel ob ich richtig liege!

Danke!

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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