Raub an einem Dritten in der Hausratvers.

10.09.2004 10:03:39

Zu folgenden Fall erbitte ich Meinungen, ob hier Versicherungsschutz besteht:

Herr [Name ausgeblendet]. (VN-Hausrat, VHB 92) sitzt mit seiner Frau (Frau [Name ausgeblendet].) und einem Bekannten (Herr [Name ausgeblendet].) im Cafe in Paris.
Frau [Name ausgeblendet]. hat ihre Handtasche über dem Stuhl hängen. Herr [Name ausgeblendet]. ist vorsichtig und nimmt die Tasche vorsorglich zwischen seine Beine.
Herr [Name ausgeblendet]. entfernt sich, um etwas zu besorgen. Ein Bösewicht nähert sich und will die Handtasche entwenden. (Würde Ihm das gelingen,
so wäre es nicht versichert, weil kein Raub mit körperlicher Gewalteinwirkung.)

Herr [Name ausgeblendet]. bemerkt den Vorgang und will als guter Mensch das Entwenden der Handtasche verhindern. Er kann gerade noch nach der
Handtasche greifen. Es kommt zu einer handfesten Rangelei aus der leider der Bösewicht als Sieger hervorgeht. Er verschwindet mit
der Handtasche. Frau [Name ausgeblendet]. ist starr vor Schreck und greift nicht ein. (Jetzt liegt Raub mit körperlicher Gewalteinwirkung vor, der
"versicherungsbedingungsgemäße" Raub ist nun unstrittig). In § 12 der VHB 92 steht aber, dass Versicherungsschutz bei Raub "...
besteht Außenversicherungsschutz auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft lebt;". Unser Herr [Name ausgeblendet]. lebt aber nicht in häuslicher Gemeinschaft mit Herrn [Name ausgeblendet]. Frau [Name ausgeblendet]. (Da hätte Herr [Name ausgeblendet].
was dagegen, bei Frau [Name ausgeblendet]. sind wir uns nicht so sicher). Besteht hier trotzdem Versicherungsschutz?

Für Ihre Einschätzungen wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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