Referentenentwurf für Vermittlergesetz -Fragen über Fragen-

27.03.2006 14:34:30

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Ich bin über die Formulierung im Bezug auf Rechtsberatung gestolpert. Dort
steht:
________________
"§ 34d
Versicherungsvermittler
(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter
den
Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will
(Versicherungsvermittler), bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann
inhaltlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit
oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die
Versicherungsmaklererlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht
Verbraucher sind,
bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen
gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben
nach Satz 1
unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten
Landesbehörde.
__________________________

Wie ist denn das mit der Aussage ...Dritte, die nicht Verbraucher sind...
gemeint?

Darf ich einen Menschen rechtlich gegen Honorar beraten, der nicht mein
Kunde ist, muss es aber sein lassen, wenn er dann Kunde wird? Oder ist damit
gemeint, dass ein Makler nur Firmen rechtlich in
Versicherungsangelegenheiten gegen Honorar beraten darf?

Ich freue mich auf eine kurze Klarstellung soweit Ihnen dies möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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