Tagebuch nach § 100 HGB - Steuerprüfung

26.06.2008 21:58:57

Sicher haben jetzt einige Kollegen einen Schreck bekommen.

Meine Anfrage hat sich aber bereits erledigt. Die Antwort ist in §104 zu
finden:

"Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr
besorgen,
finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf
Personen,
welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen,
sind die
Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden."

Danke und viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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