Tagebuch nach § 100 HGB - Steuerprüfung
26.06.2008 21:58:57
Sicher haben jetzt einige Kollegen einen Schreck bekommen.
Meine Anfrage hat sich aber bereits erledigt. Die Antwort ist in §104 zu
finden:
"Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr
besorgen,
finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf
Personen,
welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen,
sind die
Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden."
Danke und viele Grüße
[Name ausgeblendet]
Auf diesen Beitrag antworten...