Tagebuch nach § 100 HGB - Steuerprüfung

25.06.2008 09:31:33

Hallo, werte Kollegen,
nach [Name ausgeblendet] Krankheit melde ich mich kurz zurück und habe gleich wieder ein
Problem an der Backe. Zur Zeit bin ich in einer Steuerprüfung. Der
Steuerprüfer verlangt nun von mir das Tagebuch nach §100 HGB. Da ich damit
gar nichts anfangen konnte, habe ich das HGB nachgelesen. Dort steht:

"§ 100
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses
alle
abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach
der Zeitfolge
zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten.
Das
Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß §
126a Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und
Aufbewahrung der
Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung."

"§ 103
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen
Geschäfte zu
führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs.
1
widerspricht oder
2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet
werden."

Ich hatte bis heute nirgendwo eine Info erhalten, dass ein solches Tagebuch
zu führen ist. Oder gibt es hier für den Versicherungsmakler Ausnahmen????

Hat hier einer der Kollegen Erfahrungen in diesem Bereich gemacht?

E-Mails auch gerne direkt an mich - natürlich vertraulich.

Ich hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann!

Danke und viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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