URTEIL: Versicherungsunternehmen dürfen eigenen AO-Vertrieb nicht bevorzugen

14.01.2011 14:04:24

Versicherungsunternehmen dürfen eigenen AO-Vertrieb nicht bevorzugen

Trotz der Betreuungsanzeige durch den Versicherungsmakler hatte das
Versicherungsunternehmen weiterhin den Generalvertreter der eigenen
Ausschließlichkeit unter der Rubrik "Es betreut Sie:" genannt. Nach
vergeblicher Abmahnung beantragte der Versicherungsmakler eine einstweilige
Verfügung. Das Gericht teilte seine Auffassung.

Ein Vermittler hatte seinen Handelsvertretervertrag bei der
Ausschließlichkeitsorganisation des Versicherungsunternehmens gekündigt.
Seit seinem Ausscheiden ist der Vermittler als Versicherungsmakler tätig.
Der von ihm vormals betreute Bestand wurde auf einen Bestandsnachfolger zur
weiteren Betreuung übertragen. Dennoch haben zahlreiche Kunden dem
Vermittler die Treue gehalten und zugunsten des Vermittlers eine
Maklervollmacht unterzeichnet. Aufgrund seiner Interessenwahrnehmungspflicht
zeigte der Versicherungsmakler die Maklervollmacht gegenüber dem
Versicherungsunternehmen an.

Die Maklervollmacht enthielt u.a. den Hinweis, dass die Verträge außerhalb
einer Bestandsagentur zu führen seien und - soweit die Kündigung erklärt
wurde - eine Kündigungsbestätigung erbeten werde.

Die Kündigungen der Kunden wurden zwar seitens des Versicherungsunternehmens
bestätigt, der Aufforderung nach Betreuung außerhalb einer Bestandsagentur
kam das Versicherungsunternehmen indes nicht nach. Vielmehr enthielten die
Schreiben an die Kunden weiterhin unter der Rubrik "Es betreut Sie:" den
Hinweis auf einen Vermittler der eigenen Ausschließlichkeitsorganisation.
Die Kunden legten irritiert das an sie gerichtete Schreiben mit dem Hinweis
auf die betreuende Bestandsagentur dem Versicherungsmakler vor.

Der Versicherungsmakler nahm die Schreiben des Versicherungsunternehmens
deshalb zum Anlass einer Abmahnung. Nachdem das Unternehmen eine
strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben
hatte, beantragte der Versicherungsmakler eine einstweilige Verfügung wegen
Irreführung. Das angerufene Gericht gab dem Versicherungsmakler recht und
verbot dem Versicherungsunternehmen auf Schreiben an Kunden, die vom
Versicherungsmakler betreut werden, einen Hinweis auf die (eigene)
Bestandsagentur.

Das beklagte Versicherungsunternehmen legte gegen die einstweilige Verfügung
Widerspruch ein. Den Widerspruch begründete das Versicherungsunternehmen
dahingehend, dass eine Irreführung nicht gegeben sei. Zum einen sei die
genannte Bestandsagentur beauftragt, den Versicherungsvertrag zu betreuen
und dem könne sich der Versicherungsmakler und auch der Kunde nicht
entziehen.
Das Versicherungsunternehmen habe zahlreiche Verpflichtungen, u.a. eine
während des Vertrages bestehende Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG und
könne sich daher seine Erfüllungsgehilfen selbst aussuchen. Zum anderen
handele es sich bei den streitgegenständlichen Schreiben um Schreiben aus
gekündigten Versicherungsverträgen, die eine Irreführung nicht mehr
zuließen. Das beklagte Versicherungsunternehmen hielt die Argumente in der
mündlichen Verhandlung aufrecht.

Der klagende Versicherungsmakler konnte diese Argumente entkräften. Die
Nennung der Bestandsagentur erfolge nur aus dem Gesichtspunkt der
Bestandserhaltung und nicht aus der Verpflichtung, die gemäß § 6 Abs. 4 VVG
dem Versicherungsunternehmen auferlegt werde. Dies zeige sich alleine an dem
Umstand, dass das beklagte Versicherungsunternehmen auch mit
Versicherungsmaklern zusammenarbeite. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit
verzichte das Unternehmen auf den Hinweis auf eine Bestandsagentur, obwohl
zweifellos auch bei diesen Versicherungsverträgen die Verpflichtung aus § 6
Abs. 4 VVG bestehe.

Auffallend sei, dass das Phänomen mit dem Hinweis auf die Bestandsagentur im
Besonderen bei Versicherungsmaklern auftrete, die zuvor in der
Ausschließlichkeitsorganisation des beklagten Versicherungsunternehmens
tätig gewesen seien. Dies unterstreiche schon ein Parallelverfahren vor
einer Kammer des hiesigen Gerichts.

Auch die Tatsache, dass es sich bei den den Schreiben zugrundeliegenden
Versicherungsverträge um gekündigte Verträge handelt, könne den Anspruch des
Versicherungsmaklers auf Unterlassung nicht erschüttern. Aufgrund der noch
Monate dauernden Kündigungsfrist und der Möglichkeit, dass bis zum Ablauf
des Vertrages noch ein Schaden eintreten könne, schließe eine Irreführung
nicht aus. Im Falle eines Schadens müsse damit gerechnet werden, dass sich
der Kunde irrtümlicherweise an die Bestandsagentur wende und damit Tür und
Tor für eine Rückwerbung geöffnet sei.

Außerdem lasse die irrtümliche Benennung der Bestandsagentur
Fehlspekulationen zu den Qualitäten des Versicherungsmaklers zu, die es
auszuschließen gelte. Durch die Nennung der Bestandsagentur könne für den
Kunden der Eindruck bestehen, dass der Versicherungsmakler sein Anliegen
nicht weiter gegeben habe oder dass der Versicherungsmakler entgegen seiner
Ausführungen womöglich gar nicht in der Lage sei, den Vertrag zu betreuen.
Gerade in dem hochsensiblen Bereich der Finanzdienstleistungen seien
derartige Zweifel bei Kunden geeignet, das Vertrauen in den
Versicherungsmakler zu verlieren und die Geschäftsbeziehung zu kündigen.
Die Ausführungen des Versicherungsmaklers überzeugten das Gericht. Das
Gericht wies diese Argumente des Versicherungsunternehmens allesamt zurück
und führte aus, dass möglicherweise ein Interesse bestehe, den
Verpflichtungen aus § 6 Abs. 4 VVG nachzukommen. Diesen Verpflichtungen sei
das beklagte Versicherungsunternehmen auch keineswegs dadurch abgeschnitten,
dass der Vertrag nunmehr durch einen Versicherungsmakler betreut wird.
Vielmehr könne es den Kunden selbst auf Veränderungen hinweisen, ohne
gleichzeitig zugunsten der eigenen Ausschließlichkeit das Marktverhalten zu
beeinflussen. Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung.

(LG München I, 17HK O 14595/10, ebenso LG München I, 11HK O 8830/10)

Quelle
http://www.versicherungsbote.de/id=74664/news.customer.reader.html?partnerid=nl1791312

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