Update: Beratungspflicht des VR bei Nicht-Anerkennen einer Maklervollmacht

04.08.2010 20:12:16

Liebe Kollegen,

Danke für die Antworten.

Ich sehe es eigentlich genau so. Meine Haftung entspringt dem Maklervertrag und
kann nicht durch das Handeln eines Versicherers beeinflusst werden.

So gesehen war meine Fragestellung nicht ganz klar ausgedrückt.

Ich möchte deshalb mal einen anderen Aspekt beleuchten.

Bleiben wir bei dem Beispiel und nehmen an, ich hätte den Kunden korrekt
beraten, der Vertrag ist wegen Laufzeitbindung noch nicht umzudecken und er
passt auch ansonsten.

Der Kunde erweitert nun sein Risiko derart, dass es unter die
Vorsorgeversicherung fällt. Zwischen "Abfrage neu hinzugekommener Risiken auf
der Jahresrechnung" und dem dazu entsprechenden Fristablauf teilt der Kunde die
Risikoerweiterung unter Zeugen dem Vertreter mit. Vielleicht trifft er ihn
zufällig auf dem Amt und erzählt ihm, dass er gerade eben neben seiner Bäckerei
eine Gaststätte eröffnet hat. Die Kenntnis des neuen Risikos liegt nun also beim
VR, er müsste beraten. Tut es aber nicht. Dann tritt der Schaden ein.

Da ich weder Kenntnis vom neuen Risiko hatte noch Anlass zur Befragung (weil ich
z. B. keine Kopie der Rechnung erhalten habe, soll ja vorkommen), hafte ich
nicht direkt.

2 Fragen bleiben aber offen:
Gilt die Kenntnis beim VR als NICHT zugegangen, weil Maklervollmacht eingereicht
wurde? Dann könnte der Kunde KEINE Fehlberatung geltend machen. Ansonsten eben
schon.

Ist IRGENDEINE Regelung denkbar, die die Beratungspflicht auf Seiten des VR in
solchen Fällen eliminiert? Dann bleibt der Kunde auf seinem Schaden sitzen.

Die Mitteilung an den VR, dass er nun weiter in der Beratungspflicht ist würde
dieselbe eventuell nicht automatisch wieder herstellen.

Die Fragestellung ist ein bisschen akademisch, weiss ich auch.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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