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BEITRÄGE STEUERLICH ABSETZBAR
"Rentenversicherungsbeiträge können als Werbungskosten unbeschränkt
abzugsfähig sein".
Mit diesem Beschluss schockt das Niedersächsische Finanzgericht den
Fiskus - und lässt
Arbeitnehmer hoffen. Denn bislang werden die Zwangsbeiträge in die
gesetzliche Rentenkasse
nur in geringer Höhe als Sonderausgaben anerkannt.
Begründung der Richter: Durch das seit 01.01.2005 geltende
Alterseinkünftegesetz sind Renten
in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig. Daher seien auch Beiträge,
aus denen sich der
Rentenanspruch ergibt, in vollem Umfang als vorweggenommene
Werbungskosten abzugsfähig.
Beim BFH ist bereits ein ähnliches Verfahren (Az. X R 11/05) anhängig.
Steuerpflichtige sollten ihre Beiträge in ihrer Steuererklärung als
Werbungskosten geltend machen
und gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen. Erste Finanzbehörden
lassen die
Einsprüche bereits automatisch ruhen.
Quelle: Focus Money; Ausgabe: Nr. 25 vom 15.06.2005; Seite 8
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