Urteil wegen Online-Beleidigung

12.10.2005 08:09:18

Liebe ListenteilnehmerInnen,

die folgenden Meldung, die ich dem aktuellen Newsletter der auf das
Internetrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Bahr entnommen habe
(http://www.Dr-Bahr.com), möchte ich Ihnen zur Kenntnis geben:

AG Hamburg: Streitwert bei Online-Beleidigung bei 5.000,- EUR

Das AG Hamburg (Urt. v. 26.07.2005 - Az.: 36A C 273/04 - PDF =
http://shink.de/c6tw9) hat entschieden, dass für Online-Beleidigungen ein
Streitwert von 5.000,- EUR angemessen ist.

Der Beklagte hatte in einem Internet-Forum wahrheitswidrige Tatsachen über
den Kläger, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, geäußert:

"Herr [Name ausgeblendet]. hat offensichtlich Zahlungsprobleme, weil ihn einige große
Vermarkter gekickt haben und auch Strafantrag gestellt haben. Wer mit
Herrn [Name ausgeblendet]. Geschäfte macht ist leider selber Schuld. Impressum lesen
hilft."

Daraufhin wurde er wegen Verleumdung (§ 823 BGB iV. § 187 StGB) und
Kreditschädigung (§ 824 BGB) abgemahnt.

Der Beklagte gab zwar eine Unterlassung ab, beglich aber nicht die Kosten.
Zu Unrecht wie nun das AG Hamburg entschied.

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.08.2002 - Az.: 2a O 312/01 =
http://shink.de/w1w00x) hatte im Jahre 2002 entschieden, dass bei
Online-Beleidigungen ein Streitwert von 10.000,- DM (= 5.119,92 EUR)
angemessen sei. In einer jüngeren Entscheidung dagegen, bei dem es um
unzutreffende eBay-Bewertungen ging, nahm das LG Düsseldorf (Urt. v.
18.02.2004 - Az.: 12 O 6/04 = http://shink.de/n2p2pi) dagegen einen
Streitwert von 10.000,- EUR an.

Im vorliegenden Fall legte der Hamburger Richter die Summe bei 5.000,- EUR
fest:

"Soweit es nun den Gegenstandswert betrifft, kann von keiner höheren Summe
als von 5000,00 € ausgegangen werden. Insoweit ist von Bedeutung, dass die
Angelegenheit sich zwar im Internet abgespielt hat, der Teilnehmerkreis
aber nur gering war."

Beste Grüße

[Name ausgeblendet]

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