Urteil zur FAX-Kündigung von Versicherungsverträgen

17.12.2008 22:33:03

+++ Versicherungskündigung auch per Fax +++
17.12.2008
Ein Versicherungsvertrag lässt sich auch durch ein Fax wirksam kündigen. Als
Nachweis für den Zugang des Fernschreibens reicht ein Sendebericht mit der
Faxnummer des Empfängers und einem OK-Vermerk aus. Das zeigt eine aktuelle
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 65/08).

Ein zuvor beruflich Selbstständiger hatte eine versicherungspflichtige
Angestelltentätigkeit aufgenommen. Er kündigte seiner privaten
Krankenversicherung deshalb mit sofortiger Wirkung per Fax. Als Nachweis
druckte er sich die Sendebestätigung mit OK-Vermerk und Faxnummer des
Empfängers aus. Der private Krankenversicherer behauptete jedoch, das
Fernschreiben niemals erhalten zu haben und bestand auf Zahlung der
Versicherungsbeiträge für weitere neun Monate. Der Kunde wollte nicht zahlen
und berief sich darauf, korrekt gekündigt zu haben. Der Fall kam vor
Gericht. Nachdem die Vorinstanz noch zugunsten des privaten
Krankenversicherers entschieden hatte, bekam im Berufungsverfahren vor dem
Oberlandesgericht Karlsruhe nun der Versicherungskunde Recht. Das Gericht
war nach Anhörung des eingeschalteten Sachverständigen davon überzeugt, dass
das Telefax der Privaten Krankenversicherung unmittelbar nach dem Absenden
zugegangen sein musste.

Es spiele dabei keine Rolle, ob das Schreiben vom Empfangsgerät tatsächlich
ausgedruckt wurde, so das Karlsruher Oberlandesgericht. Es komme nur darauf
an, dass die gesendeten Daten vom Faxgerät des Krankenversicherers
vollständig empfangen und gespeichert werden. Dies habe der
Versicherungskunde durch Vorlage des Sendeprotokolls hinreichend bewiesen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Nachricht trotz Sendeberichts mit
OK-Vermerk nicht vollständig eingegangen ist, bewertete der
Gerichtsgutachter mit null Prozent. Die Kündigung des Versicherungsvertrags
durch das Fax war folglich rechtswirksam, der Kunde braucht keine Beiträge
nachzahlen.

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