VDVM - EU-Richtlinie

31.03.2004 15:01:40

Aus dem Internet des VDVM:

Versicherungsvermittlung gehört in die Hände von Professionals - Forderungen zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie
Die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie hat das Gesetzgebungsverfahren in Brüssel praktisch durchlaufen und steht nunmehr zur nationalen Umsetzung an.
Die Kommission hat bei der Konzeption der Vermittlerrichtlinie bereits sehr früh deutlich gemacht, daß sie einen sogenannten funktionalen Vermittlerbegriff als Ausgangspunkt für die Vermittlerrichtlinie verfolgt. Im Gesetzgebungsver- fahren in Brüssel hat man sich davon sicherlich versprochen, eine EU-weite Definition der Vermittlertypen, d. h. Agent und Versicherungsmakler, zu ver- meiden und überhaupt alle Formen der Versicherungsvermittlung in der Richt- linie zu erfassen. Diese gesetzgeberische Leitlinie hätten wir uns anders vorge- stellt, und zwar in der Gestalt, daß bereits die Richtlinie eine klare Definition und Abgrenzung der verschiedenen Vermittlertypen beinhaltet hätte. Der Richtlinientext bleibt als kleinster gemeinsamer [Name ausgeblendet] deshalb hinter den Er- wartungen unseres Verbandes zurück.
Die Kommission selbst hat im übrigen - vor allen Dingen auf Druck der Bundes- republik Deutschland - ihr Vorhaben auch nicht durchgehalten, sondern die Richtlinie durch die Aufnahme zahlreicher Sondertatbestände zu Gunsten gebundener Vermittler, hiermit sind die sogenannten Ausschließlichkeitsagen- ten gemeint, verwässert. Die Richtlinie differenziert insoweit zwischen haupt- beruflicher und nebenberuflicher Tätigkeit einerseits und zwischen vertraglich gebundenen Vermittlern und Maklern andererseits sowie auch produktbezo- gener Vermittlungstätigkeit und weicht somit von dem ursprünglichen funkti- onalen Begriff deutlich ab. Die Kommission hat damit ihre eigenen Ziele kon- terkariert.
Soll die Versicherungsvermittlerrichtlinie bei ihrer Umsetzung auch und gerade in der Bundesrepublik Deutschland den Verbraucherschutz verbessern, be- dingt dies, daß von den zahlreichen Sondertatbeständen bei der Umsetzung nur „sparsam“ Gebrauch gemacht wird.

Einheitliches Register
Nach Art. 3, Abs. 1, Unterabsatz 3 der Vermittlerrichtlinie soll es den Mitglieds- staaten freistehen, die Verpflichtung zur Registrierung in einem öffentlichen Register (Unterabsatz 1) oder in einem Unternehmensregister (Unterabsatz 2) auch auf diejenigen natürlichen Personen anzuwenden, die „für ein Unter- nehmen arbeiten und eine Tätigkeit der Versicherungs– oder Rückversiche- rungsvermittlung ausüben“. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, daß alle vertraglich gebundenen Vermittler, worunter der Ausschließlichkeits- oder Einfirmenvertreter in Deutschland zu verstehen ist, ebenso wie die Versi-
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cherungsmakler, der Registrierungspflicht unterliegen müssen. Eine qualitativ hochwertige und professionelle Vermittlerschaft im Interesse des Verbrauchers erlaubt insoweit keine Ausnahmen. Ein öffentliches Register nur für Versiche- rungsmakler wird abgelehnt.
Unser Verband tritt daher für ein einheitliches und einziges Register ein, das alle Vermittler aufnimmt, die den Beruf des Versicherungsvermittlers aufneh- men oder ausüben. Das Register kann auf Grund öffentlicher Beleihung auch durch eine juristische Person des Privatrechts geführt werden.
Klare Polarisierung Agent/Versicherungsmakler
Art. 11, Abs. 1 der Vermittlerrichtlinie enthält eine gewisse Unterscheidung in verschiedene Vermittlertypen im Hinblick auf die zu erteilenden Auskünfte bzw. die Beratung. Der Versicherungsmakler ist dabei in Art. 11, Abs. 2 gere- gelt worden. Ihm obliegt, verkürzt ausgedrückt, eine Beratung aus der Breite des Marktes heraus. Hier unterscheidet die Richtlinie materiell den Versiche- rungsmakler deutlich vom Agenten. Unserer Auffassung nach kann es dabei nicht angehen, daß sich der Versicherungsvermittler im Hinblick auf die in Art. 11 festgeschriebenen Anforderungen erst auf dem „Sofa des Kunden“ bzw. in dessen Büro entscheidet, ob er als Agent oder Versicherungsmakler bei dem jeweiligen Geschäft auftritt. Vielmehr erfordert die unterschiedliche Positionie- rung von Agent – steht auf Seiten des Versicherers, ist dessen Erfüllungsgehilfe – und Versicherungsmakler – Sachwalter des VN – und den sich daraus an- schließenden rechtlichen Konsequenzen (vor allen Dingen im Haftungsbe- reich), daß die Unterscheidung Agent oder Versicherungsmakler bereits bei der Registrierung nach Art. 3 und den qualitativen Anforderungen nach Art. 4 ihren Niederschlag findet.
Wir fordern deshalb eine klare Polarisierung in einem einheitlichen Register, das nur eine Eintragung als Agent oder Makler kennen sollte. Die Figur des so- genannten Mehrfachagenten ist unter die generelle Fallgruppe der Agenten zu subsumieren und rechtfertigt keine eigene Registrierung.
Versicherungskaufmann als Basisqualifikation für Versicherungsmakler
Ziel bei der Umsetzung der Vermittlerrichtlinie ist es, die höheren Qualitätsan- forderungen an den Versicherungsmakler im Verhältnis zum Agenten zu ver- deutlichen und vor allen Dingen auch umzusetzen. Jemand, der nach Art. 11, Abs. 1 und Abs. 2 der Vermittlerrichtlinie seinen Rat auf eine Untersuchung ei- ner hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsver- trägen zu stützen hat und einer weitreichenden Haftung unterliegt, bedarf einfach einer anderen beruflichen Qualifikation als ein Agent, für dessen Ver- halten der Versicherer haftet und der nur die vom Versicherer angebotenen Produkte und dann auch nach dessen Anweisungen und Vorgaben zu ver- treiben hat.
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Insoweit besteht in der Bundesrepublik Deutschland die Tendenz, für Agenten die Ausbildung zum BWV-Versicherungsfachmann/-fachfrau [Name ausgeblendet]- tion für die Versicherungsvermittlung allgemein anzuerkennen. Es ist aus unse- rer Sicht ganz offensichtlich, daß diese Ausbildung – ein unzweifelhafter Erfolg der Versicherungsbranche, einen Qualitätsstandard für das Privatkundenge- schäft zu schaffen – nicht ausreicht, die qualitativ anders geartete Tätigkeit des Versicherungsmaklers oder sogar der (internationalen) Rückversiche- rungsvermittlung abzudecken. In der Richtlinie selbst ist deshalb vom Grund- satz her unserer Auffassung nach bereits angelegt, daß Agent, Versiche- rungsmakler und Rückversicherungsvermittler (in der Regel sind dies ebenfalls Versicherungsmakler) unterschiedliche qualitative Anforderungen zu erfüllen haben. Wir fordern insoweit als Mindestqualifikation für Versicherungsmakler den gelernten Versicherungskaufmann bzw. gleichzusetzende oder höhere Ausbildungen, wie z. B. Versicherungsfachwirt bzw. Versicherungsbetriebswirt. Der VDVM hat im übrigen als Aufnahmevoraussetzung für die Verbandsmit- gliedschaft festgelegt, daß das Versicherungsmaklerunternehmen sogar über mindestens zwei Berufsträger, d. h. Versicherungskaufleute oder gleichzuset- zende Personen, verfügen muß.
Der VDVM ist sich bei Umsetzung seiner Forderungen – klare Polarisierung A- gent/Versicherungsmakler, einheitliches Register für diese beiden Vermittler- typen und gelernter Versicherungskaufmann (oder gleichzusetzende Ausbil- dung) als Mindestqualifikation für Berufsträger in Versicherungsmaklerunter- nehmen – des Umstandes bewußt, daß eine Vielzahl der heute unter dem Begriff Versicherungsmakler tätigen Firmen und Personen diese Qualitätsan- forderungen nicht erfüllen wird. Wir halten es jedoch für unverzichtbar, daß der Kunde unter dem Begriff Versicherungsmakler – Sachwalter des Versiche- rungsnehmers – Qualität und damit einen Professional erwarten kann und darf. Versicherungsvermittlung gehört in die Hände von Professionals – der Gesetzgeber wäre gut beraten, diese Leitlinie bei der Umsetzung zu befolgen!
Dr. Hans- Georg Jenssen
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Mit freundlichen Grüssen

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