VVG §67

23.11.2005 16:16:54

Sehr geehrte Liste,
hier ein Fall für die Kollegen, die sich mit Wassersport-Kasko befassen:
Ein Yacht-Eigner A fand ein Winterlager in der Halle einer kleinen Werft an der Ostsee. Die Geschäftsbedingungen
sagten u.a. dass "die Haftung des Vermieters beschränkt ist auf Schäden durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz."
Bei Arbeiten auf dem Nachbarschiff verwendete der Werfmitarbeiter ein schadhaftes Ladegerät .Durch Kurzschluss
wurde ein Kabelbrand
ausgelöst. Der griff schnell um sich und insges. drei der in der Halle stehenden Schiffe wurden in Brand gesetzt.
Darunter auch das Schiff von A.
Ein grob fahrlässiges Verhalten konnte dem Werftmitarbeiter nicht nachgewiesen werden, so war es ein Fall für die
eigene Kasko-Versicherung -
dachte A.
Der Kasko-VR lehnte ab mit der Begründung, dass die Regressmöglichkeit durch die vertragl. Haftungsbegrenzung zum
Nachteil des VR
beschränkt ist und für den Fall der einfachen fahrlässigen Schadenverursachung sogar ganz ausgeschlossen ist.
Nach §67 VVG : ( Wortlaut gekürzt ) Gibt der VN seinen Anspruch gegen einen Dritten auf, so wird der VR von seiner
Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch hätte Ersatz verlangen können."
Es ist von einer nachträgl. Risikoerhöhung auszugehen, auf die der VR nicht hingewiesen wurde.( So der VR )

Wie wir hören, sind einige KaskoVR bereit - das muss aber in ausdrücklicher Schriftform erfolgen - das erhöhte
Risiko gegen einen geringen
Prämienzuschlag zu versichern.

Wir haben eine Anfrage laufen bei einem grossen Wassersp.-Kasko-VR, wie er das sieht.

Freundliche Grüsse

[Name ausgeblendet]

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