Widerruf nach §8 VVG(E)

28.01.2008 15:55:44

Hallo,

Weiß jemand ob die *automatische* vorläufige Deckung in der KH-Versicherung
das widerrufsrecht nach §8 VVG neu evtl. ausschließt?

Nach § 5a VVG alt war geschrieben "gewährt der VR auf besonderen Antrag" und
damit waren automatisch und besonders eindeutig abgegrenzt, in vvg neu kann
ich diese differenzierung nicht erkennen oder habe ich etwas übersehen?

Danke und gruß

[Name ausgeblendet]

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