bAV Zusage Rückabwicklung

24.03.2016 18:32:57

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

im Januar hatten Sie hierzu ausführlich geschrieben aber keine weiteren
Informationen zu den Quellen gegeben

.

Frage: Ist so eine Rückabwicklung auch bei einer GGF-Zusage möglich im
Rentenzahlungsmodus?

Freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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24.03.2016 19:29:13

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

das Widerrufsrecht besteht seitens der GmbH als Versicherungsnehmer
gegenüber der Versicherung und hat mit dem Verhältnis zum GGF und der
GGF-Zusage nichts zu tun. Den Versicherer geht die Zusage nichts an, nur die
ggf. Verpfändung. Die wird aber durch den Widerruf mitsamt dem kompletten
Vertrag ja auch vernichtet, wenn sie sich (nur) auf vertragliche Ansprüche
bezieht. Das ist der gleiche Effekt, wie wenn eine unwiderrufliche
Begünstigung (über die der vertragliche Erlebens- oder Todesfalleistung)
durch Widerruf des zugrundeliegenden Vertrages selbst beseitigt wird, indem
sie nach dessen Widerruf ins Leere geht.

Das Widerrufsrecht gemäß § 5a VVG alte Fassung (a.F. bis 2007) gilt auch für
die GmbH als Nicht-Verbraucher. Die Verbraucherinformationen sind gemäß §
10a VAG (a.F.) nur an alle natürliche Personen zu geben, was auch einen
großen Teil der Nicht-Verbraucher umfasst, aber nicht die GmbH. In § 5a VVG
sind aber auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erwähnt, und §
5a VVG richtet sich grundsätzlich an alle Versicherungsnehmer - also etwa
auch Einzelfirmen, GbR, OHG, GmbH & Co.KG, und auch eine GmbH.

Der GmbH könnte also unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht
zustehen.

Auch gekündigte, bereits abgelaufene oder im Rentenbezug befindliche
Verträge können grundsätzlich noch widerrufen werden. Selbst der
eingetretene Todesfall steht einem Widerruf nicht entgegen, ebenso nicht der
eingetretene BU-Fall. Da der BGH bei Widerruf den Abzug der Kosten für das
getragene Risiko zulässt, müssen trotz bereits eingetretenem Risiko und
erhaltener Leistung bei Widerruf dennoch die Beiträge zzgl. gezogener
Nutzungen abzgl. der kollektiven Kosten - in Anlehnung an die
Risikokalkulation - für das getragene Risiko zurückgezahlt werden.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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24.03.2016 21:04:15

Hallo Herr [Name ausgeblendet],
es geht uns nicht um den Wiederruf der Versicherung sondern der
Rückabwicklung der Zusage.

Freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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25.03.2016 13:42:28

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die Anfechtung und Rückabwicklung aus welchem geeigneten Grund auch immer
einer Zusage an den GGF wird durch den Rentenbeginn nicht beeinträchtigt.
Gezahlte Renten sind bei der Rückabwicklung natürlich zu veranschlagen.

Wichtig ist stets, dass es sich nicht um einen (freiwilligen) Verzicht und
vergleichbares handelt, sondern dass die Vereinbarung von Beginn an
(rückwirkend) als unwirksam, also völlig vernichtet, anzusehen ist. Sonst
könnte es als verdeckte Gewinnausschüttung/Einlage angesehen werden mit
nachteiligen steuerlichen Folgen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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