BU Antragsfehler

19.02.2018 13:14:41

Guten Tag werte Kollegen,

wenn ein BU Versicherer einen Antrag annimmt und policiert, obwohl eine Gesundheitsfrage zu stationären Aufenthalten nicht beantwortet ist,

was für rechtliche Möglichkeiten hat der Versicherer?

Anfechtung wegen Irrtum z.B.?

Besten Dank für jeden Tipp.

Ihr

[Name ausgeblendet]

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19.02.2018 14:51:31

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

um Ihre Frage beantworten zu können müssten Sie noch schreiben, was der Antragsteller denn bei der Frage zu stationären Aufenthalten geantwortet hätte, wenn er sie denn bearbeitet hätte.

Wenn er mit Ja hätte Antworten müssen, dann könnte ich mir vorstellen, dass der Versicherer tatsächlich eine Anfechtung wegen Irrtum versucht. Leider weiß ich nicht, ob die Anfechtung nur gelingen kann, wenn die Berufsunfähigkeit ursächlich mit dem nicht genannten Krankenhausaufenthalt zusammenhängt.

Andererseits kann man ja auch weitere Fragen stellen:
Wer hat den Antrag vermittelt, warum sie es selbst oder ein anderer. Je nachdem, wie die Antwort auf diese Frage aussieht, würde das bei mir unterschiedliche Gefühle auslösen.
Wie lange liegt die Antragstellung zurück? Liegt die Antragstellung weit zurück, dann ist die Prämie wahrscheinlich günstig und möglicherweise sind zwischenzeitlich weitere Erkrankungen eingetreten. Vielleicht ist der stationäre Aufenthalt, der vergessen wurde, auch "verjährt". Vielleicht sind zwischenzeitlich Erkrankungen eingetreten, die es unmöglich machen einen neuen Antrag zu stellen.

Weitere Option: mit dem Versicherer sprechen! Denn Rechtssicherheit darüber, was der Versicherer im Leistungsfall macht, bekommen Sie nicht, glaube ich.

Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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20.02.2018 13:56:07

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ja: Anfechtbarkeit wegen Irrtum, gem. § 119 - 122 BGB, innerhalb der dort
genannten Fristen und ggf. mit Schadenersatzpflicht des Anfechtenden.

Auf die Frage der Ursächlichkeit des Irrtums für den Leistungsfall kommt es
dabei nicht an.

Regelmäßig werden solche Irrtümer erst im Leistungsfall bemerkt - zahlreiche
dieser Fälle waren schon Gegenstand gerichtlicher Klagen. Ich habe alleine
schon 5 Gerichtsgutachten zur Frage erstellt, ob der VN bei fehlerfreier
Antragsablehnung woanders eine ggf. eingeschränkte Versicherung hätte
erhalten können. Wenn nicht, ist die nach Anfechtung fehlende BU-Rente ja
kein Schaden, denn diese hätte er auch niemals woanders bekommen. Und die
umsonst gezahlten Beiträge als Schaden bekommt er, wenn er den Anspruch auf
Schadenersatz hat, ja zurück. Natürlich hat er dann auch - bei einem
Vermittlerfehler - keinen Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler in Höhe
der nicht gezahlten BU-Rente, wenn bei korrekten Angaben auch kein anderer
Versicherer den Antrag - ggf. zu besonderen Bedingungen - angenommen hätte.

Wenn der VN allerdings wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass er die
Frage nicht beantwortet hatte, hat er auch keinen Anspruch auf Schadenersatz
gegen den wegen Irrtum anfechtenden Versicherer.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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19.04.2018 14:54:48

Hallo,
es gibt gemäß § 19 VVG eine sog. Nachfrageobliegenheit des Versicherers. Da eine wesentliche Gesundheitsfrage nicht beantwortet wurde, ist der Versicherer in diesem Fall seiner Obliegenheit nicht nachgekommen und darf somit nicht vom Vertrag zurücktreten (§ 242 BGB).

Dies ist keine Rechtsberatung - Aussagen ohne Gewähr

[Name ausgeblendet]

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