(kein Betreff)

11.02.2005 15:57:23

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die Höhe des Policendarlehen wird im Allgemeinen bestimmt, indem vom
Rückkaufswert die fürs Darlehen fällige Zinsen abgezogen werden (VN
könnte ja die Zinsen bis zum Ablauf schuldig bleiben) und evtl. Steuern
abgezogen. Die möglicherweise abzuführende KapErtrSt wurde bisher bei
Policendarlehen innerhalb der ersten 12 Jahre berücksichtigt, künftig
wird man die KapErtrSt bei allen Verträgen ab 2005 berücksichtigen.
Damit hat der Versicherer die bei Ablauf oder Kündigung notwendigen
Mittel, die Steuer ans Finanzamt abzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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12.10.2020 16:52:33

Ja Itzehoer

[Name ausgeblendet]

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