Aw: kein KTG im "Urlaub"

27.07.2010 12:01:41

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

nach LG Düsseldorf VersR 91, S. 1364, LG Braunschweig VersR 96, 1227 und LG
Köln VersR 91,762 ist die Klausel so anwendbar, also keine Leistung.

Nach letzterem Urteil sogar, wenn der Sachbearbeiter auf Anfrage erklärt
hat, dass das KT auch bei Abwesenheit vom Wohnort gezahlt wird, da die
Erklärungshaftung des Versicherers hier wegen erheblichem Eigenverschuldens
des VN (angesichts des klaren Klauselwortlautes) ausscheidet. Der VN hätte
ja ohne weiteres erkennen können, dass die Auskunft des SB falsch ist.

Eine Anfrage beim Versicherer mit dessen eindeutiger Willenserklärung, im
konkreten Fall während des Urlaubs zu leisten (nicht nur bloße Auskunft,
dass Leistungspflicht bestehe, denn die wäre so allgemein erkennbar falsch),
könnte hilfreich sein. Allerdings darf - damit überhaupt eine Chance auf
Zustimmung des Versicherers besteht - der Heilungserfolg nicht gefährdet
sein, weil etwa notwendige Arztbehandlungen nicht erfolgen können, und die
Adresse muss zur evtl. Überprüfung durch den Versicherer bekannt sein.

Den Urlaub nicht anzugeben, in Kenntnis der fehlenden Leistungspflicht,
könnte als Versicherungsbetrug aufgefasst werden, und auch heute noch die
fristlose Kündigung zur Folge haben.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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