nachhilfe erbeten ;=)

31.03.2014 15:12:52

Guten Tag die Damen und Herren,

da ich relativ wenige Handwerker im Bestand habe - stellt sich mir bei nachfolgendem Urteil
die Frage, mit welcher Klausel dieser Schadensfall versichert gewesen wäre?

Die Thematik Bearbeitungsschäden kann ich ja mittlerweie so erläutern, dass der Handwerker zumindestens
vom Gefühl her versteht, dass man nicht alles versichern kann - in dem Schadensfall, kann es aber auch eine
Insolvenz bewirken - und da würde ich doch noch die Expertiese der Fach-Kollegn mit einbeziehen wollen.

Vlt. denke ich ad hoc ja auch falsch^^

Link falls die Darstellung mal wieder nicht übernommen werden sollte
http://www.versicherungspraxis24.de/aktuelles/aktuelle-news/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=2

Keine Deckung für Erfüllungsschäden in der Betriebshaftpflichtversicherung

Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen (z.B. Nachbesserung oder Nutzungsausfall),
sind nicht Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Das musste jetzt ein Werkunternehmer vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 31.10.2013 - 9 U 84/12) erfahren.

Der Unternehmer hatte Bodenfliesen in einer Halle seines Auftraggebers mangelhaft verlegt und deshalb dessen daraus resultierenden Nutzungsausfallschaden zu begleichen.
Der Schaden war dadurch entstanden, dass der Auftraggeber seine Maschinen ab- und wieder aufbauen und für geraume Zeit seine Halle räumen musste.

Üblicherweise deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 1.1 AHB Personen- oder Sachschäden sowie darauf beruhende Vermögensschäden
(sog. unechte Vermögensschäden). Vermögensschäden, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind (sog. echte Vermögensschäden),
sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.

Stets ist aber Ziffer 1.2 AHB zu berücksichtigen.
Danach besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz für Ansprüche wegen an die Stelle der Vertragserfüllung tretender Ersatzleistungen.

Deckung besteht für die angesprochenen Fallkonstellationen auch nicht etwa dann,
wenn - wie in der Betriebshaftpflichtversicherung üblich - "sonstige Vermögensschäden" versichert worden sind.
Denn die entsprechende Klausel enthält wiederum einen Ausschluss für Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer "hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen". Hierbei handelt es sich laut Urteil des OLG Karlsruhe um keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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