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>%0D%0A> Auxilia ARB §4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz%0D%0A> (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles %0D%0A> [...]%0D%0A> Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) oder während der drei Monate nach Versicherungsbeginn (§ 4 Abs. 1 - Wartezeit) eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko mindestens seit fünf Jahren bei der AUXILIA versichert ist.%0D%0A> <<%0D%0A> %0D%0A> Kann das sein? Das wäre doch in Anbetracht einer dann für uns drastischen Maklerhaftung übelst, überhaupt auch nur eine Umdeckung vorzunehmen? Oder habe ich hier irgendetwas übersehen? Ich freue mich schon auf Ihre spannenden und hilfreichen Gedanken und Anregungen!%0D%0A> %0D%0A> Mit herzlichen Grüßen%0D%0A" > Auf diesen Beitrag antworten

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