staatliche Rentenpflicht für OSTEOPATIN ( Physiotherapeutin.

17.11.2015 11:30:09

Hallo liebe Kollegen,

wer aus der Runde kann Auskunft geben !

Eine junge OSTEOPATIN ( Physiotherapeutin / Massage/Krankengymnastin ) wurde
von mehreren Stellen dahingehend beraten, das sie staatlich
Rentenversicherungspflichtig sei.

Genannte ist völlig selbständig seit Jahren in eigener Praxis tätig.

Wer von Ihnen hat da Erfahrung oder weiß Bescheid und kann Auskunft geben.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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17.11.2015 11:54:02

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/2.html

Viele Grüße

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17.11.2015 11:55:52

SGB VI hilft weiter:

§ 2 Versicherungspflicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
u.a.
"2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder
Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen,"

Daneben lohnt sich der Blick auf die §§ 5 "Versicherungsfreiheit" und 6
"Befreiung von der Versicherungspflicht".

Die Deutsche Rentenversicherung sagt dazu:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01
insbesondere:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_gru
speziell Pflegeberufe:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_gru

Vollzitat:
"Versicherungspflicht bei Pflegeberufen

Sie sind in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege
selbstständig tätig? Dann gilt für Sie ebenfalls Versicherungspflicht, wenn
Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Das ist zum Beispiel bei
Krankenschwestern, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten der Fall. Ebenso
fallen selbständig tätige Logopäden und andere selbständige Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapeuten unter die Versicherungspflicht. Sportmasseure sind
dagegen nicht versicherungspflichtig. Dies gilt auch für selbstständige
Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters
pflegebedürftige Menschen betreuen.

Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und
Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig, wenn Sie selbstständiger
Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson sind und jemanden ausbilden oder
beschäftigen. Aber: Eine Reinigungskraft in Ihrem Privathaushalt zählt hier
nicht.
Mit nur einer Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (bis 450,00
Euro monatlich) bleiben Sie ebenfalls versicherungspflichtig. Anders ist es,
wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, die einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen. ".

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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17.11.2015 11:54:27

Hallo,

ist korrekt, im Wesentlichen geht es um §2 SGB IV. Abs. 2 trifft für Sie zu,
solange sie keinen SV-pflichtigen Beschäftigten hat.

Mit besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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17.11.2015 11:58:35

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

das sollten Sie direkt mit der Deutschen Rentenversicherung klären.

Hinweise dazu finden sie auf deren Seiten:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Re
ha/01_Rente/01_allgemeines/01_wer_ist_pflichtversichert/01_selbststaendige_n
ode.html

bzw. konkreter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/0
1_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/02_s
elbststaendige_in_bildung_und_pflege.html

Noch konkreter (kopiert aus der o.g. Seite):

Versicherungspflicht bei Pflegeberufen

Sie sind in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege
selbstständig tätig? Dann gilt für Sie ebenfalls Versicherungspflicht, wenn
Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Das ist zum Beispiel bei
Krankenschwestern, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten der Fall. Ebenso
fallen selbständig tätige Logopäden und andere selbständige Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapeuten unter die Versicherungspflicht. Sportmasseure sind
dagegen nicht versicherungspflichtig. Dies gilt auch für selbstständige
Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters
pflegebedürftige Menschen betreuen.

Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und
Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig, wenn Sie selbstständiger
Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson sind und jemanden ausbilden oder
beschäftigen. Aber: Eine Reinigungskraft in Ihrem Privathaushalt zählt hier
nicht.

Mit nur einer Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (bis 450,00
Euro monatlich) bleiben Sie ebenfalls versicherungspflichtig. Anders ist es,
wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, die einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.

Herzliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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17.11.2015 17:59:02

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Physiotherapeuten, Masseure, medizinische Bademeister oder Heilpraktiker,
die die Weiterbildung in der Osteopathie erfolgreich abgeschlossen haben,
üben durch die Führung der Weiterbildungserlaubnis ,Osteopath' keinen
eigenständigen Beruf aus. Ihr Beruf bleibt der eines Physiotherapeuten,
Masseurs, medizinischen Bademeisters oder Heilpraktikers, selbst wenn sie
sich zusätzlich als ,Osteopath' bezeichnen.

Die Berufsbezeichnung "Osteopath" ist im deutschen Gesundheitswesen
rechtlich nicht zulässig; die Verwendung als Berufsbezeichnung kann
abgemahnt werden.

Ein "Osteopath", der nicht unter die Rentenversicherungspflicht fallen will,
hat die Möglichkeit, für seine Tätigkeit mindestens einen Arbeitnehmer nicht
nur geringfügig einzustellen.

Oder er wird im eigentlichen zugelassenen Beruf Heilpraktiker statt wie hier
Physiotherapeut.

Das hat allerdings andere Nachteile, so die fehlende Erstattung durch
Gesetzliche Krankenkassen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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18.11.2015 11:29:34

Hallo,

ist es nicht so;

dass bei selbständiger Ausübung von der Versicherungspflicht befreit?

Sie ist nicht in einem Pflegeberuf sondern in einem Heilberuf tätig, sie ist keine Lehrerin, sie
bekommt keine Überweisungen, da sie nicht von der GKV erstattet wird und selbst dann würde
sie ja von unterschiedlichen Auftraggebern eine Überweisung erhalten.

Grüße

[Name ausgeblendet]

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18.11.2015 11:41:17

Vertiefend zu den bereits von verschiedenen Seiten geposteten Links hier
einer vom ZVK (Deutscher Verband für Physiotherapie):

https://www.physio-deutschland.de/fachkreise/beruf-und-bildung/freiberufler/rentenversiche

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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18.11.2015 12:52:50

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren !
Herzlichen Dank für die Aufwendigen und sehr lieben Antworten auf unsere
Anfragen bezüglich Rentenversicherungspflicht für Osteopatin.
Danke

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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18.11.2015 16:48:34

und hier vom Verband der Osteopathen Deutschland e.V.:

http://www.osteopathie.de/de-news-vodnews---1337631960.html

Diese sind nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie Physiotherapie inkl Ostepathie als Heilpraktiker anbieten, und z.B. ebenso nicht, wenn sie überwiegend als Physiotherapeuten ohne Rezept tätig sind.

Die nachfolgenden Länder ermöglichen es Bewerbern für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis in der Physiotherapie diese ohne behördliche (mündliche oder schriftliche) Überprüfung als Heilpraktiker und nur nach Aktenlage zu erhalten:

- Hamburg
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt

Selbständige Osteopathen und Physiotherapeuten für Hunde (andere habe ich nie gebraucht) und Pferde sind übrigens meist rentenversicherungsfrei.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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