Einschluss Schutzgelderpressung

30.09.2017 11:58:46

Hallo Listenteilnehmer,

die Zahlung von Schutzgeld an Schutzgelderpresser wird man wohl nicht
versichern können, anders als in der Lösegeldversicherung.

Indes wenn ein Gastwirt von Beginn an nicht zahlt, oder die Zahlungen
einstellt, erhöht sich durch die Schutzgelderpressung die versicherte Gefahr
für den Betrieb. Das muss dann als Gefahrerhöhung gemeldet werden, für die
vom VN gewollte Nichtzahlung oder Einstellung der Zahlung als Gefahrerhöhung
gar die Erlaubnis des Versicherers eingeholt werden. Bei Verletzung dieser
Meldepflicht wird der Versicherer leistungsfrei. Kommt der VN der Meldung
nach, kann der VR die Prämie erhöhen, das Risiko ausschließen oder kündigen.

Der VN muss es auch dann melden, wenn die Schutzgelderpresser für den Fall
der Mitteilung an Dritte oder die Polizei negative Konsequenzen angedroht
haben, angedeutet haben, dass sie den Wohnort kennen und dass der VN Familie
hat, und bereits vor dem Haus das KFZ zerkratzt und die Heckscheibe
eingeschlagen haben, zur Warnung und um die Ernsthaftigkeit der Erpressung
aufzuzeigen.

Schließlich kann es dem Versicherer nicht zugemutet werden, ein erhöhtes so
nicht kalkuliertes Risiko weiter zu tragen, nur weil der VN durch Kriminelle
in eine dauerhaft missliche Lage geraten ist.

Er steht also ggf. ohne Versicherungsschutz da, gerade wo durch die
Schutzgelderpressung bei fortgesetzter Zahlungsverweigerung ein Schaden -
als Warnung - oder auch ein existenzvernichtender Totalschaden etwa durch
Brandstiftung oder Besprühen aller Wände mit Farbe und Zertrümmerung des
Inventars mit Äxten droht. Letzteres zur exemplarischen Warnung an andere
Nichtzahler, denn das Schutzgeld zahlen wird er ja dann nicht mehr können.

Gibt es Versicherer, bei denen die betriebliche Versicherung auch garantiert
zu den vereinbarten Konditionen fortgeführt wird, wenn später
Schutzgelderpresser aktiv werden?

Gibt es Erfahrungen aus der Praxis, wie Versicherer sich in solchen Fällen
verhalten, wenn ihnen die Schutzgelderpressung mitgeteilt wird?

Ergänzend:

Stimmen diese der Nichtzahlung des Schutzgeldes zu? Oder ersetzen sie es
vielleicht gar, als Aufwand zur Schadenminderung?

Informieren Versicherer auch dann die Polizei, wenn sie wissen, dass gerade
auch dafür dem VN und seiner Familie Konsequenzen angedroht wurden, und er
daher um Geheimhaltung gebeten hat?

Wie würde man als Makler beraten, wenn der versicherte Gastwirt als
Maklerkunde die Schutzgelderpressung mitteilt, und fragt, wie er sich
verhalten muss?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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30.09.2017 18:07:20

Sehr geehrte Listenteilnehmer,

mir scheint die Anfrage des Hr. [Name ausgeblendet] eher die Aufgabenstellung eines
juristischen Sachverständigengutachtens zu sein inkl. der entsprechenden
Hinweise zu Präzidenzfällen und Gerichtsurteilen, als dass es auch nur
annäherungsweise Sinn machen würde, seine Fragen durch einen von uns
(Maklern) zu beantworten.
Wann immer Hr. [Name ausgeblendet] in diesem Forum zum Thema Beratung durch
Versicherungsmakler Stellung bezogen hat, hat er eben diese Beratung in
Umfang und Qualität grundsätzlich in Frage gestellt und höchstens ein paar
Teilnehmer der Diskussion gönnerhaft aus seiner pauschalen Negativ-Meinung
ausgeschlossen.

Ich warne deshalb eindringlich davor, ihm in die Falle zu gehen, in dem Sie
tatsächlich zu einer möglichen Beratung Stellung nehmen. Der Preis, den wir
alle bezahlen müßten, wenn Sie auf die scheinheilig gestellten Fragen
antworteten, wären wieder tage- oder gar wochenlange Erörterungen hier im
Forum, in denen Hr. [Name ausgeblendet] Ihre Antworten als Steilvorlage für eine
gründliche Erneuerung seiner seit Jahren latent über dem Forum schwebenden
Kritik an unserem Berufsstand nutzen würde. Wer die Ausführungen des Hr.
[Name ausgeblendet] noch nicht "genießen" konnte, der möge im Archiv nachsehen, die Zahl
seiner Beiträge i.S. Maklerkritik ist Legion, das Jahr 2015 ist da besonders
ergiebig.

Sie, werter Hr. [Name ausgeblendet], rühmen sich regelmäßige Ihrer guten Beziehungen zu
diversen Versicherern, warum stellen Sie Ihre Fragen nicht bei diesen direkt
in den Schaden- und Rechtsabteilungen, sondern in einem Kreis von
juristischen Laien (ausdrücklich ausgenommen sei hier Hr. Döring) ??? Ein
Schelm, der Böses dabei denkt...
Ihnen allen ein schönes Wochenende

[Name ausgeblendet]

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30.09.2017 19:33:41

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

in manchen Städten ist Schutzgelderpressung sehr häufig. Da wird man als
Makler wohl bei Kunden auch damit früher oder später konfrontiert werden.

Z.B. weil der Kunde bereits Schutzgeld zahlt, oder weil er neu erpreßt wird.
Dies hat dann Folgen für die Versicherung. Also muß man als Makler dem
Kunden mit Rat zur Seite stehen. Z.B. ihn auf seine Obliegenheit hinweisen,
dies unverzüglich als mögliche Gefahrerhöhung dem Versicherer zu melden.
Vielleicht mit dem Angebot an diesen, das Schutzgeld zu zahlen, um den
Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Oder mit der Bitte um Zustimmung,
das Schutzgeld nicht zu zahlen, und damit die Gefahr erst recht zu erhöhen.

Wenn der Versicherer später wegen aktueller Schutzgelderpressung kündigt,
steht der Kunde erst einmal ohne Versicherungsschutz da und bekommt
vielleicht auch keinen neuen mehr. Dann fragt er, ob ihm das Richtige
vermittelt wurde, oder ihm der richtige Rat erteilt wurde.

Darauf muß man doch als Makler eine Antwort haben.

Da ja viele wohl einen solchen Fall noch nicht hatten, ist die Meinung von
Praxis-Experten gefragt.

Die kann ja nicht sein, dass der Kunde sich ein juristisches
Sachverständigengutachten einholen möge.

Also, wenn der Makler-Kunde mit Schutzgelderpressung konfrontiert ist, wie
reagiert man dann als Makler?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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30.09.2017 19:45:33

Hallo,

ich wechsle den Satdteil und wähle "die Rechte" den diese plakatiert "Wir hängen nicht nur Plakate"...zurecht....

IRONIE OFF

Ihr über die Verhältnisse erheblich angefressener

Immanuel B

[Name ausgeblendet]

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