unentgeltliche Rückübertragung von Aktien

21.02.2017 20:27:42

Guten Abend,

ich bin neu in der Versicherungsbranche und soll einen Partnerschaftsvertrag überprüfen. Da bin ich über das Urteil des BGH vom 22.1.2013 - II ZR 80/10 gestolpert, wonach die unentgeltliche Rückübertragung der Aktien unwirksam ist. Meine Frage: Kennt sich hiermit jemand aus? Ist durch die unwirksame Klausel der gesamte schuldrechtliche Vertrag (Partnerschaftsvertrag) unwirksam? Wie könnte die Klausel zur Rückübertragung von Aktien (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich) stattdessen gestaltet sein, damit sie gegenüber den Aktionären rechtswirksam wird.

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.

Gruß,

[Name ausgeblendet]

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21.02.2017 23:19:04

Sehr geehrte Frau [Name ausgeblendet],
(oder Alisha?)

gerne helfen wir über die Listen Kolleginnen und Kollegen.
Somit herzlich willkommen auf der Liste.

Dies ist keine Endverbraucherliste, sondern eine branchenliste und da
empfiehlt es sich vorzustellen.
Mit Namen, Firma und Tätigkeit.

Was wir hier nicht leisten können, dürfen und wollen ist Rechtsberatung.
Darunter fallen u.a. "Partnerschaftsverträge", also gesellschaftsrechtlichen
Fragen.
Sofern es sich also nicht um eine Versicherungsfrage handelt, sind Sie hier
falsch.
Da sind Sie in anderen Foren besser aufgehoben. ;)
Vorher könnten Sie noch nach der Salvatorischen Klausel googlen ... ;)

Zu ihrem konkreten Problem:
Wo liegt der Bezug zum Thema "Versicherungen" - falls überhaupt vorhanden,
s.o.?
Vielleicht stellen Sie Ihr Problem incl. Relevanz zum Thema "Versicherung"
detailliert dar?

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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22.02.2017 11:23:39

Sehr geehrte Fr. Ilter, Alisha oder wie auch immer Sie [Name ausgeblendet]en mögen,

zum Einen ist es hier gute Sitte, sich vorzustellen, nicht zuletzt auch, um
festzustellen, mit wem und welcher Branche man es hier zu tun hat, zum
anderen wirft Ihre Vorstellung im Forum und Ihre Formulierungsweise mehr
Fragen auf, als alles andere.

Wen oder was stellen Sie in der "Versicherungsbranche" dar, in der Sie lt.
eigenem Bekunden "neu" sind ?
Was hat Ihre Frage mit der Versicherungsbranche zu tun und seit wann
überprüft unsere Branche von Berufs wegen "Partnerschaftsverträge"?
Warum überprüfen SIE einen Partnerschaftsvertrag, obwohl Sie ebenfalls lt.
eigenem Bekunden mit den juristischen Zusammenhängen nicht vertraut sind ?

Zur verbotenen Rechtsberatung gibt es direkt im Bezug auf die
Versicherungsbranche ein brandktuelles Urteil des BGH om 14.01.2016, was
nach dessen Auslegung durch die BaFin gerade heiß diskutiert wird. Zwar
befasst sich dieses Urteil mit dem Thema Schadenbearbeitung durch
Versicherungsmakler und nicht mit dem von Ihnen angefragten, aber es zeigt
die hohe Sensibilität in allen behördlichen Instanzen für eine solche
verbotene Rechtsberatung.

Wie es um Ihre eigene Sensibilität hinsichtlich dieser Problematik steht,
vermag ich nicht zu beurteilen, aber ich glaube kaum, dass sich in diesem
Forum -wenn überhaupt- jemand einer Person mit unklarer Identität ernsthaft
auf den Versuch einer Lösung für Ihr Problem einläßt .

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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23.02.2017 08:27:31

Hallo,

bin einige Jahre nicht hier im Form aktiv gewesen. In dem Urteil geht es um die (...) Börse für... AG (weiß nicht, ob hier Ross und Reiter im Form genannt werden. Erstritten hat das Urteil ein befreundeter Kollege [Name ausgeblendet]. Der Vertrag an sich war m. E. nicht unwirksam, häufig haben derartige [Name ausgeblendet].-Verträge auch eine Salvatorische Klausel für mögliche unwirksame Inhalte. Ob dies immer die Rettung ist sei dahingestellt, jedenfalls war die Wirksamkeit des gesamten Vertrages m. E. gar nicht Gegenstand der Klage.

Wenn Sie das Urteil lesen, hat der BGH einen Kernsatz bestätigt:

Eine (also JEDE) Klausel zur entgeltlosen Rückübertragung ist jedenfalls immer dann unwirksam, wenn der Aktionär die Aktien vorher entgeltlich erworben hat. - Klingt m. E. nicht mehr als logisch und damit beantwortet sich ihre Frage zur Ausgestaltung, denke ich (entgeltlos unwirksam, Rückübertragung durch Rückkauf scheint möglich und wirkt meiner Meinung nach auch seriös). Schließe mich ergänzend dem Kollegen an - das gesamte Vertragswerk sollte ein RA aus der FDL-Branche aufsetzen und prüfen.

MfG

[Name ausgeblendet]

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