vorformulierte Kündgungsschreiben

12.07.2005 12:08:52

Hallo Listenteilnehmer,

die Verwendung von vorformulierten Kündigungsschreiben wird seitens
Versicherer immer wieder wettbewerbsrechtlich beanstandet. Der BGH hat
hierzu mit Urteil vom 07.04.2005 - 1 ZR 140/02 entschieden, dass
vorformulierte Kündigungsschreiben wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht
zu beanstanden sind. Hier Auszüge aus der Website des Bundesgerichtshofs::

"UWG §§ 3, 4 Nr. 1 und 10
Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden
dadurch
bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes
Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins
nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten
besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf
Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu
beurteilen.
BGH, Urt. v. 7. April 2005 - I ZR 140/02 - OLG Karlsruhe, LG Konstanz

Aus den Gründen:

Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, daß Kunden abgeworben
werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung
seines
Kundenstamms. Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter
Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu
bestimmen,
ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 303/01,
GRUR 2004, 704, 705 = WRP 2004, 1021 - Verabschiedungsschreiben,
m.w.N.). Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise
auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei
nicht unlautere Mittel eingesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001
- I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz).
c) Die Frage, ob es wettbewerbsrechtlich unlauter ist, Kunden eines
Mitbewerbers
dadurch abzuwerben, daß ihnen vorformulierte Kündigungsschreiben
zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten. ...

Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch anderweitig gebundenen
Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben
vorzulegen, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu
unterschreiben
ist. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher
wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluß
eines
Vertrages mit einem Mitbewerber veranlaßt ... Die Benutzung eines
vorformulierten Kündigungsschreibens
kann allerdings unter Umständen ein wettbewerbswidriges Vorgehen
im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG erleichtern. Dies kann etwa der Fall sein,
wenn der Abwerbende dem Kunden bei der Kündigung der Vertragsbeziehung
zu seinem Mitbewerber nicht nur in dieser Weise behilflich ist, sondern ihn
irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner
Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. ... Diese Gefahr genügt aber nicht, um
schon die Verwendung eines vorformulierten
Kündigungsschreibens für sich als wettbewerbswidrig zu beurteilen."

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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