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23.10.2006 - dvb-Presseservice

Über Rot nur mit Martinshorn

Ist die Polizei im Einsatz, genießt sie im Straßenverkehr Sonderrechte. Wo kämen wir schließlich hin, wenn auf Verbrecherjagd rote Ampeln oder Verkehrsschilder beachtet werden müssten. Doch auch dieses Sonderrecht gilt nicht uneingeschränkt. ARAG Experten weisen ausdrücklich darauf hin, dass es grundsätzlich nicht genügt, nur mit eingeschaltetem Blaulicht über die Kreuzung zu preschen, auch das Martinshorn sollte sein. In einem Einsatz war ein Polizeiwagen nur mit Blaulicht bei Rot in eine Kreuzung eingefahren. Ein Autofahrer aus dem Querverkehr, der ganz regelkonform bei Grün losgefahren war, konnte gerade noch bremsen, als er das Polizeifahrzeug sah. Doch für seinen Hintermann kam die Vollbremsung zu plötzlich und er krachte ihm ins Heck. Da das Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht und ohne Martinshorn unterwegs war, klagte der Angefahrene und bekam zum Teil Recht. Auch wenn sich der Polizist auf einem Einsatz befunden habe, müsse er das Martinshorn einschalten, wenn er von seinen Sonderrechten Gebrauch machen wolle. Beide Parteien hafteten zu jeweils 50 Prozent (KG Berlin, Az.: 12 U 15/04).



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