Druckversion
Anzeige
23.10.2006 -
dvb-Presseservice
Über Rot nur mit Martinshorn
Ist die Polizei im Einsatz, genießt sie im Straßenverkehr Sonderrechte. Wo kämen
wir schließlich hin, wenn auf Verbrecherjagd rote Ampeln oder Verkehrsschilder
beachtet werden müssten. Doch auch dieses Sonderrecht gilt nicht
uneingeschränkt. ARAG Experten weisen ausdrücklich darauf hin, dass es
grundsätzlich nicht genügt, nur mit eingeschaltetem Blaulicht über die Kreuzung
zu preschen, auch das Martinshorn sollte sein. In einem Einsatz war ein
Polizeiwagen nur mit Blaulicht bei Rot in eine Kreuzung eingefahren. Ein
Autofahrer aus dem Querverkehr, der ganz regelkonform bei Grün losgefahren war,
konnte gerade noch bremsen, als er das Polizeifahrzeug sah. Doch für seinen
Hintermann kam die Vollbremsung zu plötzlich und er krachte ihm ins Heck. Da das
Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht und ohne Martinshorn unterwegs war, klagte der
Angefahrene und bekam zum Teil Recht. Auch wenn sich der Polizist auf einem
Einsatz befunden habe, müsse er das Martinshorn einschalten, wenn er von seinen
Sonderrechten Gebrauch machen wolle. Beide Parteien hafteten zu jeweils 50
Prozent (KG Berlin, Az.: 12 U 15/04).
Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
Tel.: (++49) 0211 / 963 2560
Fax: (++49) 0211 / 963 2025
E-Mail: brigitta.mehring@ARAG.de
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
ARAG Platz 1
40464 Düsseldorf
Deutschland
www.arag.de
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/%DCber-Rot-nur-mit-Martinshorn-ps_2705.html