34f GewO: Bafin warnt Vermittler

In einem aktuellen Merkblatt weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darauf hin, dass Vermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) keinen Zugriff auf Kundengelder haben dürfen.

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