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01.10.2014 - dvb-Presseservice

6-stellige Bewertungssummen mit der zu 100% steuerfinanzierten Basisrente

Im Rahmen der qualifizierten Ruhestandsplanung wird häufig erst entdeckt, dass die vorhandene gesetzliche, betriebliche oder private Altersvorsorge nicht ausreicht, um den heutigen Lebensstandard im Alter aufrecht zu halten.

Gründe dafür sind unter anderem die mit dem Alterseinkünftegesetz verbundene, höhere nachgelagerte Besteuerung der Renten aus unseren Sozialversicherungssystemen, der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie maßgeblich der Kaufkraftverlust durch Inflation.

Zwangsläufig stellt sich die Frage, wie der zusätzlich erforderliche Sparbeitrag, der oft mehrere Hundert Euro pro Monat betragen kann, zum Ausgleich der Versorgungslücke finanzierbar ist.

Soll der zusätzliche Beitrag zur eigenen Altersvorsorge aus dem bereits versteuerten und verbeitragten Nettoeinkommen finanziert werden, so bedeutet dies beispielhaft, dass zunächst rund 200  € brutto verdient werden müssen, um nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben 100 € aus dem Nettoeinkommen für die Altersvorsorge investieren zu können.

Demnach ist es naheliegend zunächst zu prüfen, welche Liquiditätsvorteile aus dem Steuerabzug vorhandener Altersvorsorgeaufwendungen gem. AltEinkG und den Beiträgen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung gem. BürgEntlG in der Zukunft fließen und wie diese kommenden Steuerrückflüsse wiederum, z.B. als neuer Beitrag in eine ebenso steuerbegünstigte Basisrente reinvestiert werden können.

Welche Dimension hat die steuerfinanzierte Basisrente zum Null-Tarif?

Wir haben mit der FinanzPlaner Software PROfessional (V1004) den Liquiditätsgewinn aus AltEinkG, BürgEntlG und Basisrente nachgerechnet:

  1. Ein heute 30-jähriger, lediger, SV-pflichtiger Arbeitnehmer mit einem Bruttojahreseinkommen von 40.000 €, profitiert künftig aus dem AltEinkG mit 47.983 € und aus dem BürgEntlG mit 26.738 €. Wird diese Liquidität in eine ebenfalls steuerbegünstigte Basisrente reinvestiert, so entstehen weitere direkte Steuervorteile von 44.135 €. Bei einem konstanten Jahresbeitrag von 3.301,59 € ergibt dies eine Beitragssumme von 118.857 €, die verzinslich zur späteren Verrentung in der Basisrente angelegt werden kann. (PDF steuerfinanzierte Basisrente Arbeitnehmer)
     
  2. Ein heute 30 jährigen Freiberufler, der den Höchstbeitrag in sein berufsständisches Versorgungswerk zahlt und 100.000.- € Jahreseinkommen verdient, erhält Steuerrückflüsse aus dem AltEinkG von 107.955 € und aus dem BürgEntlG von 69.146 €. Bei teilweiser Wiederanlage dieser Liquidität in eine ebenfalls steuerbegünstigte Basisrente entstehen weitere direkte Steuervorteile in Höhe von 60.992 €. Bei einem anfänglichen Jahresbeitrag von 6.505,28 € ergibt dies eine Beitragssumme von 156.202 €, die verzinslich zur späteren Verrentung in der Basisrente angelegt werden kann. In diesem konkreten Fall verbleibt eine Liquidität aus Steuerrückflüssen, die zusätzlich anderweitig angelegt werden kann in Höhe von 84.137 €. Grund dafür ist der ausgeschöpfte Höchstbetrag von 20.000 €. (PDF steuerfinanzierte Basisrente Freiberufler)

In beiden Fällen erfolgt die Reinvestition der bestehenden Steuerrückflüsse als durchschnittlich steuerfinanzierter Beitrag in eine neue Basisrente. Angenommen ist eine Dauer von 35 Jahren bis zum Rentenbeginnalter 65.

Video zur steuerfinanzierten Basisrente:

finanzportal24.de/video/_pro/Steuerfinanzierte-Basisrente/Steuerfinanzierte-Basisrente.php

(Annahmen: Einkommenssteigerung 2% p.a, BBG-Steigerung 2% p.a., PKV-Steigerung 3% p.a., Inflationierung Steuertabelle 1% p.a., Höchstsatz der Beiträge zu Schicht 1 unverändert 20.000.- € p.a.)

Die Dimension dieser gesetzlich gewollten Steuervorteile macht deutlich, dass wir über einen erheblichen Teil der Altersvorsorge sprechen können, der aus Steuerrückflüssen bereits vorhandener Altersvorsorgeaufwendungen und den Rückflüssen aus dem steuerlichen Abzug der Basis-KV- und Pflege-Versicherungsbeiträgen finanziert wird.

Aus diesem anspruchsvollen Beratungsthema ergeben sich starke Argumente für den professionellen Berater. Mit diesem Spezialwissen sind Sie ebenfalls bestens aufgestellt um z.B. die steuerberatenden Berufe bei deren Informationspflicht gegenüber der Mandantschaft zu unterstützen, denn immer noch lassen viele Steuerpflichtige die vorhandenen Steuerrückflüsse in den Konsum fließen, da der Zusammenhang der Absetzbarkeit der Beiträge und die Rentenkürzung durch die nachgelagerte Besteuerung nicht hinreichend bekannt ist.

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Herr Hubertus Schmidt
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