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23.03.2007 - dvb-Presseservice

70 Tage Nutzungsausfall für Motorroller

Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Und zwar auch dann, wenn Ersatzteile lange Zeit nicht lieferbar sind und das Fahrzeug deswegen nicht repariert werden kann.

Die Kanzlei Hoenig Berlin weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Gifhorn, vom 17. 8. 2006 (Az. 13 C 1563/05) hin. Darin heißt es unter anderem:

Zieht sich die Reparatur eines ausländischen Fahrzeuges wegen Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung über einen großen Zeitraum hin (z.B. Tage für einen Motorroller Piaggio Beverly 125), so hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die gesamte Reparaturdauer.

Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers.

Wenn also auch die übrigen Voraussetzungen für den Nutzungsausfallschaden vorliegen, kann der Geschädigte nicht auf die reine Zeit, die für den Einbau der Ersatzteile gebraucht wird, verwiesen werden. Die Fahrer von exotischen Fahrzeugen dürfen also nicht schlechter gestellt werden wie diejenigen, die ein Massenprodukt fahren.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde veröffentlicht in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2004, 149.



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Die Kanzlei Hoenig Berlin ist eine Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Motorradrecht, deren Anwälte bundesweit auch in Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten verteidigen.

Aktuelle Infos der Kanzlei zum Verkehrsrecht gibt es unter www.kreuzberger-verkehrsrecht.de und zum Motorradrecht unter www.motorradrecht.de