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21.02.2007 -
dvb-Presseservice
8. VAG-Novelle bringt kaum Verbesserungen für Pensionskasse und Pensionsfonds
Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf
Am 1. Februar 2007 hat der Deutsche Bundestag die 8. Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG-Novelle 2006) verabschiedet. Das Gesetz wird nach
Verabschiedung durch den Bundesrat voraussichtlich im April 2007 in Kraft treten und einige kleine Verbesserungen für Pensionskassen und Pensionsfonds bringen. Im folgendem erhalten Sie einen
Kurzüberblick über die geplanten Veränderungen soweit sie sich auf Pensionsfonds und Pensionskassen beziehen.
- Pensionskassen dürfen gemäß § 118 (2) VAG Leistungen grundsätzlich erst
gewähren, wenn das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers weggefallen ist. Diese Vorschrift wird entschärft, so dass auch bei einem teilweisen Wegfall des Erwerbseinkommens bereits anteilige
Versicherungsleistungen gezahlt werden können. Eine Zahlung der vollen Versorgungsleistungen trotz aktivem Arbeitsverhältnis ist aber weiterhin formell nicht möglich.
- Die bisherige
Vorschrift, dass ein Sterbegeld nur an dritte Personen gezahlt werden darf, wenn diese die Beerdigungskosten zu tragen haben, wird gestrichen. Damit kann die Pensionskasse Sterbegeldzahlungen
zukünftig an beliebige dritte Personen leisten.
Für Pensionsfonds wird die Zahlung eines Sterbegeldes allerdings weiterhin grundsätzlich nicht möglich sein. Einer entsprechenden Forderung
des GDV wurde im Gesetzentwurf nicht entsprochen.
- Ebenfalls nicht entsprochen wurde der Forderung des GDV, die Nachschussverpflichtungen des Arbeitgebers bei Pensionsfonds ohne
versicherungsförmige Garantien etwas zu lockern. Somit bleibt es dabei, dass eine Unterdeckung beim Pensionsfonds, z.B. auf Grund kurzfristig zu niedriger Kapitalerträge, zu einer sofortigen
Nachschusspflicht des Arbeitgebers führt, wenn die Unterdeckung 5% übersteigt. Die Nachschusspflicht kann auf maximal 3 Jahre verteilt werden.
Mit einer Lockerung der sehr strengen
Nachschusspflichten ist allerdings im Rahmen der für 2007 geplanten 9. VAG-Novelle zu rechnen.
- Die Vorschrift, dass ein in Deutschland zugelassener Pensionsfonds keine Kapitalleistungen
erbringen darf, wird nicht verändert. Wird ein solcher Pensionsfonds allerdings in einem anderen EU-Land tätig, so gilt diese Restriktion nicht, um deutsche Pensionsfonds gegenüber ausländischen
Anbietern nicht zu benachteiligen.
Umgekehrt haben allerdings Pensionsfonds, die z.B. in Liechtenstein zugelassen werden, seit kurzem die Möglichkeit, auch einmalige Kapitalleistungen zu
gewähren. Die LV 1871 hat als erstes deutsches Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Über die oben genannten Regelungen hinaus enthält die 8. VAG-Novelle eine Vielzahl von
Vorschriften zur Überwachung des Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Pensionskassen. Diese Vorschriften sind aber für bAV-Berater, Vermittler und Arbeitgeber nur von
untergeordnetem Interesse.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Ansprechpartner der febs Consulting GmbH gerne zur Verfügung.
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/8.-VAG-Novelle-bringt-kaum-Verbesserungen-f%FCr-Pensionskasse-und-Pensionsfonds-ps_3809.html