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05.05.2011 - dvb-Presseservice

80%-ige Kürzung beim Gründungszuschuss geplant

Die Zahl der Erwerbstätigen ist in Deutschland in den zurückliegenden vier Jahren nahezu kontinuierlich gestiegen. Diesen Trend nimmt die Bundesregierung zum Anlass mit Kürzungen in der Arbeitsmarktpolitik jährlich etwa zwei Milliarden Euro einzusparen. Umgesetzt wird dieses mit dem „Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“, das im Frühjahr 2012 in Kraft treten soll.

Betroffen von den Kürzungen ist auch der Gründungszuschuss, der bisher vielen Arbeitslosen den Weg in eine selbstständige Existenz geebnet hat. Genauer gesagt entfällt auf den Gründungszuschuss sogar der Löwenanteil der geplanten Kürzungen. Insgesamt gibt die Bundesagentur für Arbeit hierfür jährlich derzeit etwa 1,8 Milliarden Euro aus, ab 2013 sollen es nur noch 400 Millionen Euro sein. 

Begründet werden die geplanten Einschränkungen neben der allgemeinen Arbeitsmarktentwicklung unter anderem mit sogenannten Mitnahmeeffekten. Konkret heißt dies, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales davon ausgeht, dass ein fehlender oder reduzierter Gründungszuschuss keinen wirklich signifikanten Einfluss auf die Anzahl der Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit hat. Kritiker des geplanten Gesetzes widersprechen dieser Meinung und befürchten darüber hinaus, dass durch das neue Gesetz die geplanten Einsparungen gar nicht erreichbar sind, weil durch ausbleibende Existenzgründungen mehr Arbeitslosengeld gezahlt werden muss und darüber hinaus die bisher von den ehemaligen Arbeitslosen geschaffenen Arbeitsplätze in Teilen wegfallen werden. 

Konkret sind für den Existenzgründungszuschuss ab Frühjahr 2012 folgende Änderungen geplant:

  • Der Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss entfällt zukünftig für Arbeitslose und wird durch eine Ermessensleistung ersetzt.
  • Als Anspruchsgrundlage gilt nur noch das Arbeitslosengeld. Bisher wurde der Gründungszuschuss auch bei anderen Entgeltleistungen der Bundesagentur, wie z.B. Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld gewährt.
  • Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss der Arbeitslose noch 180 Tage Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld haben, bisher waren es 90 Tage.
  • Die Grundförderung wird weiterhin in Höhe des Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich 300 EUR gewährt, allerdings wird die Dauer der Grundförderung von derzeit neun auf sechs Monate gekürzt.
  • Auch die Höhe der Aufbauförderung bleibt mit 300 EUR unverändert, hier wird allerdings die Dauer der möglichen Zahlung von sechs auf neun Monate verlängert, wodurch der Gesamtförderzeitraum durch das Gesetz nicht angetastet wird.
  • Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass Existenzgründer, die noch nach der alten Regelung die Grundförderung gewährt bekommen haben, nicht von der verlängerten Aufbauförderung profitieren.
Insbesondere die Veränderung der Fristen wird zu einem deutlichen Rückgang der Inanspruchnahme des Gründungszuschusses führen. Da für einen erfolgversprechenden Antrag 180 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I vorhanden sein muss, verbleibt dem Arbeitslosen keine Zeit mehr eine Existenzgründung langwierig und gründlich vorzubereiten. Dies ist im Übrigen auch erklärtes Ziel der Bundesregierung, man möchte vorwiegend Existenzgründungen in der Anfangszeit der Arbeitslosigkeit fördern. Das hierdurch aufgrund einer geringeren Anzahl von Gründungen gegebenenfalls länger Arbeitslosengeld gezahlt werden müsse, wird seitens des Ministeriums im Gesetzentwurf eingeräumt. Welchen Umfang dieser zusätzliche Aufwand ausmacht, ließe sich derzeit aber noch nicht quantifizieren.

Weitere Informationen zur Existenzgründung finden Sie auf unserer Internetseite unter: www.tutor-consult.de.

 



Herr Knut Einfeldt
GF, Dipl.-Wirtschafts-Ing.
Tel.: 04321 / 98467-0
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