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21.02.2006 - dvb-Presseservice

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – DER TEUFEL STECKT IM DETAIL

Regelungen in den AGB / Mietvertrag der Arbeitsbühnenvermieter / Ergänzung oder Falle zum Versicherungsschutz

Leipzig, 21. Februar 2006 - Wenn sie gebraucht werden steckt der Teufel oft im Detail und doch sind sie ein wichtiges Regularium im täglichen Geschäftsbetrieb, die Allgemeinen Geschäfts- oder Vermietbedingungen.

Mal ehrlich, welcher Vermieter kennt seine AGB genau, welcher Mieter liest sich das Kleingedruckte durch? Es werden sehr wenige sein, AGB gehören zum täglichen Geschäftsbetrieb, da weiß man schon, was niedergeschrieben ist.

Dass dem nicht so ist belegen Erfahrungen, die GGW – Arbeitsbühnenspezialisten in den letzten Monaten machen mussten.

Im Rahmen ihres breit angelegten Dienstleistungsspektrums untersuchte GGW, inwieweit die Regelungen zu Versicherung und Haftung in den AGB sich mit denen in den Verträgen dokumentierten Versicherungsumfang decken und den damit verbundenen Obliegenheiten als Versicherungsnehmer gerecht werden. Gleichzeitig wurde geprüft, ob die Regelungen im Mietvertrag wiederum mit denen der AGB und den Versicherungen übereinstimmen.

Ergebnis: In keinem der geprüften Fälle bestand Übereinstimmung zwischen den Versicherungsverträgen und den AGB bzw. Mietvertrag.

Wir möchten dies an Beispielen aus der Maschinenversicherung deutlich machen:

 

·          Unterschiedliche Höhe des Selbstbehaltes, im Regelfall in AGB niedriger als im Versicherungsvertrag

·          Deckungsumfang wurde falsch ausgewiesen. Obwohl innere Betriebsschäden nicht versichert waren, war volle Deckung gemäß ABMG niedergeschrieben.

·          Kein Hinweis darauf, dass bei Diebstahl in jedem Fall und sofort die Polizei zu informieren ist.

·          Mieter hat den Selbstbehalt nur bei Schäden zu tragen, die auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, usw.

 

Worin liegen die Ursachen?

In den Gesprächen mit den Vermietern kristallisierten sich drei heraus:

1.        In den meisten Fällen wurden Muster – AGB der Branchenverbände übernommen, ohne diese auf die eigenen Besonderheiten hin zu prüfen und anzupassen.

2.        Sehr häufig wurden die AGB von anderen Vermietern übernommen.

3.        Obwohl sich im Laufe der Jahre der Versicherungsumfang und die Selbstbehalte verändert haben, erfolgte keine Anpassung der entsprechenden Regelungen in den AGB.

Eine ähnliche Aussage gilt für die Mietverträge.

Was sind die Folgen?

Im Regelfall wird es darum gehen, wer letztendlich welche Kosten zu tragen hat, wer wann und in welchem Umfang haftet. Diese Kosten können sich aber durchaus schon einmal im fünfstelligen Bereich bewegen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn laut Mietvertrag und/oder AGB eine Deckung gemäß ABMG ausgewiesen ist, tatsächlich aber nur Kaskoschäden gedeckt sind.

 

Was ist zu tun?

GGW empfiehlt, dass mindestens einmal jährlich die AGB, der Mietvertrag und die Versicherungen abgeglichen und, wenn nötig, angeglichen werden, sei es den Versicherungsschutz zu erweitern oder die Haftung zu begrenzen. Selbstverständlich sollten alle Inhalte der AGB in Regelmäßigkeit über einen Rechtsanwalt geprüft werden. Nur so wird sichergestellt, dass sich AGB, Mietvertrag und Versicherung sinnvoll ergänzen und die AGB nicht zur Versicherungsfalle werden.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

GGW Arbeitsbühnen

Steffen Sparmann

0341/21543-13

ssparmann@ggw.de

 



Leitung Unternehmenskommunikation
Frau Sabine Nölke
Tel.: 040-32 81 01 790
Fax: 040-32 81 01 993
E-Mail: snoelke@ggw.de

Gossler, Gobert & Wolters Gruppe
Fischertwiete 1 / Chilehaus B
20095 Hamburg
Deutschland
www.ggw.de

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe rangiert unter den Top Ten der deutschen Industrie-Versicherungsmakler und steht für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement. Mit bundesweit 9 Standorten und internationalem Netzwerk berät das hanseatische Traditionshaus mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe und den freien Berufen im In- und Ausland.

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