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15.04.2008 - dvb-Presseservice

Abfindung von Versorgungsansprüchen für

Abfindung von Versorgungsansprüchen für

Gesellschafter-Geschäftsführer -

Steuervorteile der Basis-Rente sinnvoll nutzen

 

Nähert sich für einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) der wohlverdiente Ruhestand und damit die Realisierung seiner Betriebsrente, wird oftmals über eine einmalige Kapitalabfindung der Rente nachgedacht. Diese Möglichkeit besteht für Pensionszusagen an beherrschende GGF, da diese nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) fallen.

 

Vorteile für GmbH und GGF

Die Kapitalisierung einer Betriebsrente ist sowohl für die GmbH als auch für den GGF interessant.

Für die GmbH ergibt sich eine Enthaftung von der übernommenen Versorgungsverpflichtung, die zur Verwaltungsentlastung und einer Bereinigung der Bilanz führt. Zudem werden die Chancen für einen Unternehmensübergang oder einen Unternehmensverkauf deutlich verbessert.

Für den GGF führt die Abfindung des Pensionsanspruches zu einer kompletten Übertragung des aufgebauten Versorgungskapitals in sein Privatvermögen. Er kann frei über die Verwendung des Kapitals entscheiden und seine Versorgung eigenverantwortlich gestalten. Zudem macht die vollständige Trennung von der GmbH seine Altersversorgung vom Schicksal der GmbH unabhängig.

 

Steuerliche Auswirkung

Zu beachten ist, dass die Abfindungszahlung zum Zeitpunkt des Zuflusses beim GGF sofortige Steuerpflicht mit seinem individuellen Steuersatz auslöst. Eine Tatsache, die häufig als Hinderungsgrund für die Wahl einer Abfindungszahlung gesehen wird.

 

Für Zahlungen, die als einmalige Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erbracht werden, erfolgt die Versteuerung jedoch unter Anwendung der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG. Diese findet auch Anwendung bei einmaligen Abfindungszahlungen, die ein GGF für seine Pensionszusage erhält.

 

Bei der Fünftelungsregelung werden die Einkünfte für die Einkommensteuerveranlagung im Jahr des Zuflusses rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. Dies wirkt progressionsmildernd und senkt die Steuerlast.

Ein positiver Effekt aus dieser Regelung ergibt sich für einen GGF jedoch nur dann, wenn sein vorhandenes Einkommen nicht bereits der Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz unterliegt.

 

Kombination von Abfindung und steuerlich geförderter privater Altersversorgung

Aus Sicht des GGF kann es zur Senkung seiner Steuerlast interessant sein, zunächst die Auszahlung der Kapitalabfindung in Raten zu vereinbaren und diese dann mit einer privaten, steuerlich geförderten Basis-Rente zu kombinieren.

 

Der GGF vereinbart für die Abfindung seiner Pensionsleistung eine Auszahlung in mehreren jährlichen Raten. Die Raten sind jeweils bei Zufluss zu versteuern und unterliegen voraussichtlich einer geringeren Steuerprogression, da sich das Einkommen im Alter in der Regel reduziert.

Die Fünftelungsregelung kommt gemäß BMF-Schreiben vom 05.02.2008 (IV C 8 - S 2222/07/0003) im Fall einer Teilkapitalauszahlung nicht in Betracht.

 

Private Basis-Rente

Die Teil-Abfindungsbeträge bringt der GGF unter Nutzung des Sonderausgabenabzugs als Einmalzahlung in eine sofort beginnende Basis-Rente ein oder zahlt mehrere laufende Beiträge in eine aufgeschobene Basis-Rente mit späterem Rentenbeginn.

Beiträge in eine Basis-Rente können bis zu 20.000 EUR (40.000 EUR bei Zusammenveranlagung) mit einem jährlich bis 2025 steigenden Prozentsatz als Sonderausgaben geltend gemacht werden (2008: 66 Prozent).

 

Die Variante, Abfindungszahlungen aus einer Pensionszusage in eine private Basis-Rente einzubringen, um so als Ausgleich für eine nicht effektive oder nicht mögliche Fünftelung Steuervorteile zu erzielen, stellt für den GGF einen interessanten Ansatz dar.

Die Tatsache, dass für nicht rentenversicherungspflichtige GGF mit einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR um einen fiktiven Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung gekürzt wird, dürfte in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr spielen, da der GGF bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

 

Insbesondere für ältere GGF, die von einem günstigen Verhältnis zwischen steuerlicher Absetzbarkeit der Beiträge und der steigenden Besteuerung der Renten profitieren, ergeben sich interessante Perspektiven.

 

Die steuerlich attraktive Möglichkeit, Abfindungen betrieblicher Pensionszusagen in eine private  Basis-Rente einzubringen, sollten beherrschende GGF mit ihrem Steuerberater erörtern. Auch der Verbands- und Unternehmens-Service des IPV berät zu diesem Thema.

 

April 2008

 

Industrie-Pensions-Verein e.V.

Wolfgang Peters

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