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01.10.2009 - dvb-Presseservice

Abgesichert in den Kindergeburtstag: Kinder dürfen feiern, Eltern müssen aufpassen

Kindergeburtstage lösen unterschiedliche Reaktionen aus: Begeisterung bei den Kindern, Stresssyndrome bei den Eltern. Denn nicht nur an lustige Spiele und leckeres Essen muss gedacht werden, sondern auch an mögliche Schadensfälle. Oft finden die Feiern auf so genannten Indoor-Spielplätzen, in Erlebnisparks oder im Schwimmbad statt. Wer haftet, wenn sich ein Kind beim Fußballspiel den Arm bricht oder auf der Fahrt zum Veranstaltungsort verunglückt? Informationen rund um Aufsichtspflicht und Haftung bei Kindergeburtstagen liefert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Kindergeburtstage sind Großereignisse für Kinder und Eltern und werden immer größer und aufwendiger gefeiert - beispielsweise als Fußballturnier, im Klettergarten oder Schwimmbad. Zehn Kinder bei einem sechsten Geburtstag sind keine Seltenheit. Damit steigt aber auch die Gefahr, dass sich Unfälle ereignen oder Sachschäden verursacht werden. Nicht allen Eltern ist bewusst, dass die Gasteltern automatisch mit der Geburtstagseinladung auch die Aufsichtspflicht für die kleinen Gäste übernehmen und damit für Schäden während der Feier haften (Oberlandesgericht Celle, Az. 9 U 36/86). Das gilt auch bei mündlichen Einladungen. „Rechtlich spricht man hier von einem stillschweigenden Vertragsabschluss“, erläutert Anne Kronzucker von der D.A.S. den juristischen Hintergrund.

„Eltern haften für ihre Kinder“

Zwar sind es die Kinder, die zum Beispiel einen Fußball in die Fensterscheibe schießen oder bei der „Reise nach Jerusalem“ aus Versehen ein anderes Kind vom Stuhl stoßen und dabei verletzen – schadensersatzpflichtig ist jedoch die betreuende Aufsichtsperson (§ 828 und § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Da die Aufsichtspflicht und damit auch die Haftung übertragbar ist, können auch Großeltern oder andere Personen, die bei der Geburtstagsfeier mithelfen, haftbar gemacht werden. Findet das Fest außerhalb der vier Wände der Gasteltern statt, liegt die Aufsichtspflicht ebenfalls bei ihnen bzw. den Begleitpersonen. Die Anwesenheit eines Bademeisters im Schwimmbad oder des Personals eines Indoor-Spielplatzes befreien die begleitenden Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Verletzt sich jedoch ein Kind an einem ungesicherten Spielgerät des Indoor-Spielplatzes, haften die Hallenbetreiber für den Schaden (OLG Koblenz, Az.: 5 U 915/07). Wenn zur Hin- und Rückfahrt zum Veranstaltungsort die Eltern Fahrgemeinschaften bilden, müssen die Fahrer für Kindersitze sorgen. Verursacht der Fahrer einen Unfall, deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung auch Verletzungen der Kinder ab.

Aufsichtspflicht ist altersabhängig

In welchem Umfang Kinder beaufsichtigt werden müssen, ist abhängig von deren Alter: „Je mehr Einsicht in mögliche Folgen ihres Handelns vorausgesetzt werden kann, desto größer ist die Verantwortung, die die Kinder selbst tragen“, so die D.A.S. Juristin. Das BGB unterscheidet nach Altersstufen: Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktsfähig, das heißt, sie haften nicht für den von ihnen verursachten Schaden. Hat ein Kind das siebente, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet, ist es speziell für Schäden bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen laut Gesetz nicht verantwortlich – außer es hat den Unfall vorsätzlich verursacht. Auch bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder nur bedingt deliktsfähig: Sie können für Schäden, die sie anderen zufügen, nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie die nötige Reife haben, um ihr Handeln als falsch zu erkennen. So sollte beispielsweise ein zehnjähriges Kind wissen, wie gefährlich das Zündeln mit den Kerzen auf dem Geburtstagskuchen ist. Verursacht es einen Brand, kann es haftbar gemacht werden. Für alle Minderjährigen gilt: Die Aufsichtsperson haftet, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Ist ein Unfall passiert, obwohl eine Kindergruppe ausreichend beaufsichtigt wurde, haftet die Aufsichtsperson jedoch nicht. Ist das Kind bereits reif genug und damit deliktsfähig, haftet es selbst. Damit kann auch keine Aufsichtspflicht mehr verletzt werden.

In Schwimmbädern gibt es besondere Regeln: Soll dort ein sechster Geburtstag gefeiert werden, müssen die Eltern beachten, dass laut Musterbadeordnung des Bundesfachverbandes Öffentliche Bäder Kinder unter sieben Jahren in Begleitung einer mindestens 16jährigen Aufsichtsperson sein müssen. Diese darf maximal drei kleine Kinder betreuen.

Wichtiger Schutz: Privathaftpflichtversicherung

Um nicht persönlich für die häufig weitreichenden finanziellen Folgen eines Schadensfalles bei der Geburtstagsfete des Sprösslings haften zu müssen, empfiehlt sich eine Privathaftpflichtversicherung. „Allerdings wird oft vergessen, dass diese nur zahlt, wenn andernfalls das Kind oder die Aufsichtspersonen haften würden“, warnt Anne Kronzucker. Verursacht ein Kind unter sieben Jahren Schäden, ohne dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, so muss die Haftpflichtversicherung nicht dafür aufkommen. Wenn sich jedoch die gastgebende Mutter zu lange in der Küche aufhält und die Kinder währenddessen beim Nachbarn eine Fensterscheibe einwerfen, tritt die Versicherung für das Fehlverhalten der Mutter ein, da ein so genanntes Aufsichtsverschulden vorliegt. Ist die Haftung strittig, müssen die Gasteltern nachweisen, dass sie ihr Kind bzw. dessen Geburtstagsgäste altersgemäß beaufsichtigt haben. Denn die Beweislast hat der Gesetzgeber den Aufsichtspersonen übertragen. Weitere Informationen unter www.das-rechtsportal.de




Frau Anne Kronzucker

Tel.: 089/6275 - 1613
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Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de